Donnerstag, März 30, 2006

 

Schweizer Wettbewerbskommission: Rücktritt von Rolf Dähler


Die Schweizer Wettbewerbskommission hat heute bekanntgegeben, dass der Direktor des Sekretariats der Wettbewerbskommission (Weko), Rolf Dähler, seinen Rücktritt eingereicht hat (siehe hier die Pressemitteilung). Rolf Dähler war seit 1993 Direktor der Wettbewerbskommission. Patrik Ducrey wird ad interim seine Aufgaben übernehmen.

Man kann gespannt sein, wie sich dieser Rücktritt in der Praxis auswirken wird.

 

Verbot einer Pressekonferenz?


Aus der Presse ist zu erfahren, das die für heute um 13.15 angesagte Pressekonferenz von Brad Smith, der General Counsel's von Microsoft, betreffend des Hearings in Sachen EU Kommission / Microsoft abgesagt wurde.

Der Grund sei, dass der Anhörungsbeauftragte ("hearing officer") verlangt habe, dass die Vertraulichkeit/Geheimhaltung des Anhörungsverfahrens gewahrt werden sollte. Ich frage mich nur, ob die die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens (Art. 14 Abs. 6 der Verordnung Nr. 773/2004) auch bedeutet, dass der Inhalt des Hearings an sich geheim ist. Sofern keine Geschäftsgeheimnisse von Dritten veröffentlicht werden, sollte einer Berichterstattung über die Anhörung eigentlich nichts im Wege stehen.

 

US-Gericht will nicht in EU-Kommissionsverfahren eingreifen


Wie dem Bericht von Reuters ("US judge denies Microsoft subpoenas against rivals") zu entnehmen ist, hat ein Bezirksgericht in Kalifornien gestern die Klage von Microsoft auf Offenlegung der Korrespondenz zwischen der EU-Kommission und zwei Wettbewerbern (Sun und Oracle) abgewiesen. Zwei weitere Klagen in Boston und und New York (gegen IBM und Novell) sind noch hängig.

Soweit mein Verständnis richtig ist, dient das subpoena Verfahren dazu, in einem strittigen Verfahren Zugriff auf Beweisstücke zu erhalten, welche für das Verfahren erheblich sind. Dies scheint bei der Kommunikation zwischen der Kommission und den Wettbewerbern wohl der Fall zu sein. Der Kommission würde dies natürlich nicht gefallen, wenn so durch die Hintertür Einblick erlangt wird in Dokumente welche die Kommission lieber für sich behalten würde.

Das US-Gericht begründete die Abweisung wie folgt: "Microsoft has attempted to cast the DG-Competition as an 'adversary.' In light of the nature of the European Commission, that label is incorrect" und "As a matter of comity, this court presumes the neutrality of both the DG-Competition and the European Commission" ... dies wirft natürlich die Frage auf, ob dann ein subpoena möglich wäre, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof weitergeführt würde? Dann wäre die Kommission wohl nicht mehr als neutral zu betrachten.

Mittwoch, März 29, 2006

 

Wettbewerbsrechtliche Bedenken betr. Windows Vista?


Gemäss der Financial Times Deutschland ("Microsoft eckt bei EU-Kommission auch mit Vista an") hat die EU Kommission Bedenken im Zusammenhang mit dem neuen Microsoft Betriebssystem Windows Vista.

Die Kommission scheint sich daran zu stossen, dass die neue Version von Windows zusätzliche Funktionen beinhaltet, welche vorher nur getrennt vorhanden waren: "Wir sind besorgt, dass das kommende Betriebssystem Vista mehrere Elemente enthalten könnte, die bislang getrennt von Microsoft oder anderen Firmen zu erhalten sind".

Gemäss Heise ("Microsofts Vista im Visier der europäischen Wettbewerbshüter") betrifft dies unter anderem das Zusatzprgramm "Windows Defender", welches dem Schutz vor Trojanern, Spyware und vergleichbaren Schadprogrammen dient. Da solche Funktionen heute von Drittanbietern angeboten werden, befürchten diese natürlich einen erheblichen Einfluss auf ihr Business. Diese Entwicklung war schon vor seiniger Zeit absehbar, siehe etwa meinen Beitrag vom letzten Oktober: "Microsoft und Anti-Virensoftware: Erneute EU-Untersuchung?"

Unterdessen frage ich mich aber, ob die Kommission hier nicht in einem Zielkonflikt gefangen ist. Was die Kommission eigentlich verlangt ist dass das Microsoft Betriebssystem in seinem jetzigen Status eingefroren wird und keine zusätzlichen Funktionen, selbst wenn vom Anwender gewünscht oder aufgrund der Umstände notwendig, eingebaut werden sollen. Insbesondere in Bezug auf Viren- und Trojanerschutzprogramme ist dies natürlich problematisch, da somit das am weitesten verbreitete Betriebssystem nicht von Haus aus den Schutz beinhalten kann, welcher für die allgemeine Anwendung notwendig zu sein scheint. Heutzutage wird ja jedem Computeranwender geraten ein derartiges Programm zu installieren. Wäre es dann aus der Sicht des "consumer welfare" nicht sinnvoll, dies gleich mitzuliefern? Natürlich ist klar dass dem als Argument entgegengebracht werden kann, dass so die heutigen Anbieter ev. aus dem Markt gedrängt werden könnten (ausser sie spezialisieren sich auf Anwendungen, welche Microsofts Programm nicht erfüllt) und dies dann wiederum langfristig zum Nachteil des Konsumenten wäre (geringere Auswahl, geringerer Innovationsdruck, etc.). Bedeutet dies jedoch umgekehrt, dass den Herstellern von Viren-Schutzprogrammen auf unbestimmte Zeit ein "geschützter" Markt zugestanden werden muss? Übrigens: der Markt für Virenschutz-Software existiert ja nur da das Microsoft Betriebssystem eine gewisse Anfälligkeit auf derartige Attacken zu haben scheint. Wäre dann eine Ausmerzung von Sicherheitslücken - eine Ursachenbekämpfung - rechtmässig, obwohl im Endeffekt das gleiche Resultat erzielt wird?

Zudem: was wäre wenn Apple deartige Funktionen in sein Betriebssystem einbaut? Die Frage ist nicht hypothetisch, da sich die Bedenken der Kommission offenbar auch auf die automatische Weiterleitung von Internetsuchanfragen auf den eigenen Microsoft-Suchdienst richtet. Apple's MacOS Browser Safari scheint dasselbe mit Google zu tun. Wäre eine derartige Verknüpfung dann als "meeting competition" zu betrachten? Oder müsste Microsoft solange mit Innovationen zuwarten bis es als Betriebssystem nicht mehr konkurrenzfähig bzw. marktbeherrschend ist? Das scheint wohl nicht im Interesse des Konsumenten zu sein.

Dienstag, März 28, 2006

 

OECD Studie zu Markteintrittsschranken


Die OECD hat gestern eine Studie mit dem Titel "Barriers to Entry" publiziert, in welcher sie die verschiedenen möglichen Ansätze zur Bewertung von Markteintrittsschranken diskutiert.

Es ist interessant zu sehen, dass eine Thematik welche für die Marktdefinition und die Bemessung von Martkmacht von so zentraler Bedeutung ist, noch immer so umstritten ist.

In der Tat, wenn man sich das von der Kommission veröffentlichte Diskussionspapier ("DG Competition discussion paper on the application of Article 82 of the Treaty to exclusionary abuses") unter diesem Blickwinkel betrachtet, so fällt auf, dass ein Grossteil der aufgezählten Schranken in einer sehr ambivalenten Weise beschrieben werden, so dass ein erheblicher Interpretationsspielraum diesbezüglich besteht. Dies ist wohl kaum hilfreich im Hinblick auf die notwendige Rechtssicherheit.

Freitag, März 24, 2006

 

FIFA: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung?


Die "G-14 European Football Clubs Grouping", ein Interessenverband einiger Fussballclubs hat sich einer Klage des "Royal Sporting Charleroi " gegen die FIFA angeschlossen. Der Royal Sporting Charleroi beklagt sich, dass sich einer ihrer Spieler (Oulmers) anlässlich eines Länderspieles verletzt und der Club deshalb die Meisterschaft verloren habe (soweit denn ein kausaler Zusammenhang erstellt werden kann ...).

Die G-14 schliesst sich der Klage an und wirft der FIFA vor, dass die Pflicht einen Spieler für ein Länderspiel freizustellen, ohne hierfür entschädigt zu werden oder im Verletzungsfall versichert zu sein, eine missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens darstellt (siehe hier die Mitteilung der G-14):

"The current regulations are written by the federations, for the federations. Professional clubs have no direct representation on the bodies that make the rules and, not surprisingly, these regulations favour federations over clubs

“Firstly, clubs and national associations should be protected from the cost of player injuries. Secondly, clubs should get some reasonable compensation for the contribution they make to international tournaments. Thirdly, a harmonized international calendar for clubs and national team football must be mutually agreed between clubs and federations.”


Fraglich ist diesbezüglich, ob die FIFA (i) marktbeherrschend ist und (ii) die entsprechenden Regeln missbräuchlich sind.

Die Grundlage dieses Vorgehens könnte wohl das Urteil des Gerichts erster Instanz in Sachen T-193/02 Laurent Piau v Kommission vom 25. Januar 2005 sein, in welchem das Gericht festgestellt hatte, dass die FIFA zusammen mit den Fussballclubs eine kollektive marktbeherrschende Stellung gegenüber den Spielern und Spielevermittlern inne hat (siehe Rz. 114 ff.). In casu sind es jedoch gerade die Clubs die sich beschweren und somit kann wohl nicht von der gleichen Konstellation ausgegeangen werden wie in Piau. Unter Umständen besteht eine kollektiv marktbeherrschende Stellung der FIFA zusammen mit den Ländervereinigungen? Wäre eine interessante Konstellation in welcher die Clubs gleichzeitig marktbeherrschend und doch auch wieder das Opfer wären ...

Auch bezüglich des effektiven Vorwurfs des missbräuchlichen Verhaltens sehe ich noch nicht ganz klar. Inwiefern sind die FIFA Reglemente marktausschliessend, diskriminierend oder ausbeutend? Als bekennender "Nicht-Fussballfan" muss ich gestehen, dass ich diesbezüglich nichts eindeutiges ausmachen kann. Die Clubs scheinen ja alle gleich behandelt zu werden und keiner wird ausgeschlossen. Also bleibt wohl einzig der Ausbeutungstatbestand. Ist der alleinige Fakt dass ein Spieler - ohne Kompensation - an internationale Länderspiele gesandt werden muss eine Ausbeutung? Ich lasse mich gerne davon überzeugen ... ev. kann ja der regelmässige Leser und Fussballprofi M.Th. aus Z. hier weiterhelfen?

Donnerstag, März 23, 2006

 

DRM Regulierung in Frankreich: Ein erster Interpretationsversuch


Dank der freundlichen Unterstützung von confrère Maître Raphaël Meyer, habe ich nun den am Freitag von der "Assemblée nationale" verabschiedete Text einsehen können. Es gilt zu beachten, dass der Text noch nicht definitiv ist, sondern noch der Zustimmung des Senats bedarf. Grössere Änderungen sind jedoch offenbar nicht zu erwarten.

Hier findet sich der Text des "Projet de loi relatif au droit d'auteur et aux droits voisins dans la société de l'information" sowie eine Übersicht des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens.

In casu von besonderem Interesse ist der Artikel 7 des Gesetzesentwurfes. Dieser beschreibt einerseits technische Schutzmassnahmen, andererseits beinhaltet er die schon erwähnten Regeln betreffend Interoperabilität für Digital Rights Management (DRM) Systeme.

Technische Schutzmassnahmen werden wie folgt definiert: "Les mesures techniques efficaces destinées à empêcher ou limiter les utilisations non autorisées", i.e. als wirksame technische Schutzmassnahmen welche nicht erlaubte Verwendungen verhindern oder einschränken.

Das Kernstück - im Zusammenhang mit meinen Bemerkungen - ist dann der 4. Absatz, welche besagt: "Les mesures techniques ne doivent pas avoir pour effet d'empêcher la mise en œuvre effective de l'interopérabilité, dans le respect du droit d'auteur. Les fournisseurs de mesures techniques donnent l'accès aux informations essentielles à l'interopérabilité", i.e. dass technische Schutzmassnahmen nicht den Effekt haben dürfen, die effektive Umsetzung von Interoperabilität - unter Respektierung des Urheberrechts - zu verhindern. Die Hersteller von technischen Schutzmassnahmen müssen Zugang zu den notwendigen Interoperabilitätsinformationen ermöglichen.

Mir scheint diese Formulierung sehr offen für alle möglichen Interpretationen. Sicherlich, der Gesetzgeber hat hier offenbar an die Interoperabilität der verschiedenen Online-Musikdienste gedacht (siehe z.B. ZDNet.fr "Droit d'auteur et copie privée: décryptage du texte Dadvsi"). Da sich jedoch die technischen Schutzmassnahmen nicht nur auf Audiodateien beschränken, stellt sich die Frage natürlich auch für DVDs (z.B. betreffend Ländercodes - diese verhindern ja auch Interoperabilität; oder für die Kopie von DVDs in ein anderes Format, z.B. zum Abspielen auf einer PSP?), wie auch für zukünftige Rechteschutzmassnahmen im Zusammenhang mit HDTV-Inhalten.

Apple hat schon auf die neue Regelung reagiert (ZDNet.fr "Projet Dadvsi: Apple démolit les mesures relatives à l'interopérabilité") und kommuniziert folgendes: "L'application par la France de la directive européenne sur le droit d'auteur conduira à [une forme de] piratage parrainé par l'État". Eindeutige Worte; der Staat unterstütze so die (Urheberrechts)piraten. Doch die Regelung wird nicht nur Apple, sondern auch Microsoft betreffen. Auch die DRM-geschützten WMA-Dateien müssten dann interoperabel gemacht werden mit z.B. dem iPod.

Ein interessanter zusätzlicher Aspekt: Gemäss dem letzten Absatz des Artikel 7 darf die Publikation von Source code und technischer Dokumentation für ein unabhängiges Programm, welches rechtmässig Interoperabilität mit einer technischen Schutzmassnahme herstellt, nicht verboten werden. Dies wird dann wohl dazu führen, dass sämtliche Spezifikationen von technischen Schutzmassnahmen ohne Probleme weltweit verbreitet werden und sich die Auswirkungen somit - rein faktisch - nicht auf Frankreich beschränken. Bedroht dies das ganze Businessmodell der DRM Anbieter, wie auch der Rechteinhaber - zumindest in der heutigen Form?

Mittwoch, März 22, 2006

 

DRM Interoperabilität in Frankreich


Gemäss einer Meldung von The Register, beinhaltet die vom französischen Parlament am 20. Februar angenommene Urheberrechtsnovelle schlussendlich eine Bestimmung betreffend Interoperabilität:

"a draft law that would force, for example, Apple to open its iPod to songs restricted with Microsoft's flavor of DRM, and Windows Media devices to play songs bought from Apple's iTunes Music Store"

Siehe zum Gesetz im allgemeinen - welches auch Strafen für den Download und die Verbreitung von kopiergeschütztem Material beinhaltet - den Artkel im Le Monde.

Ich werde sobald als möglich mal versuchen den Text zu finden. Bin gespannt, wie in diesem Zusammenhang das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmassnahmen umgesetzt wird.

Wie wird wohl Apple reagieren?

Dienstag, März 21, 2006

 

Interoperabilität und DRM: Ein Fall für staatliche Regulierung?


Wie man seit einigen Tagen lesen kann (siehe heise, oder cnet) , scheint sich bei der Beratung zur französischen Urheberrechtsnovelle etwas zusammenzubrauen, dass man bisher eher (zu) wenig diskutiert hat:

Offenbar soll das neue Gesetz - welches im Zusammenhang mit der längst fälligen Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erlassen werden soll - eine Reglung beinhalten, welche vorsieht, dass Kopierschutzmassnahmen und der Einsatz von Techniken zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) die Interoperabilität zwischen verschiedenen Systemen und Abspielgeräten nicht verhindern darf.

Wie ich in meinem früheren Posting "iTunes DRM, essential facility und Interoperabilität" schon ausführte, waren wettbewerbsrechtliche Mittel in Frankreich nicht ausreichend um eine zwangsweise Interoperabilität zwischen verschiedenene DRM Systemen herbeizuführen. Dass Frankreich nun demzufolge eine regultorische Lösung sucht, verwundert nicht.

Auch wenn ich natürlich den persönlichen Nutzen sehe, welcher eine solche Regelung mit sich bringt, so bin ich eigentlich kein Freund von Partikularlösungen, welche - ohne triftigen Grund - nur einzelne Bereiche umfassen. Wieso DRM für Musikformate? Wieso nicht auch Interoperabilität für regionencodierte DVDs? oder für verschiedene Videogame-Plattformen? Oder für Tintenpatronen? In all diesen Bereichen ist der Kunde "Opfer" eines sog. "lock-in" Effekts. Was ich damit sagen will, ist nicht, dass eine derartige Regulierung nicht wichtig wäre, aber man muss sich im klaren darüber sein wieso ausgerechnet dieser Bereich reguliert werden sollte. Zudem ist sodann fraglich welche Modalitäten anzuwenden sind, z.B. soll eine Konvertierung nur möglich sein in ein Format, welches denselben Schutz ermöglicht? Müssten dann die gesamten Rechtebeschreibungsparameter übernommen werden? Da können wir gespannt sein, wie die endgültige Regelung - wenn eine solche überhaupt das Licht der Welt erblicken wird - aussehen wird.

 

Judgment week für Microsoft


Das Europäische Gericht Erster Instanz hat heute mittels Pressemitteilung nähere Einzelheiten betreffend der Anhörung in Sachen Microsoft v Kommission angekündigt.

Die Anhörung findet vom 24-28 April 2006 statt, und eigentlich wollte ich ja - rein Interessehalber - der Anhörung beiwohnen. Hier wird immerhin ein Stück Europäische Rechtsgeschichte geschrieben (vielleicht nicht ganz, aber interessant wird es wohl trotzdem).

Und nun kündigt das Gericht also an, dass "Only accredited journalists will be admitted to the Court to follow the case". Das finde ich dann doch relativ betrüblich. Ich frage mich jedoch, ob meine Tätigkeit als Blogger nicht ausreichend wäre um eine Presseakkreditierung zu erlangen. Ein Versuch wird es wert sein. Immerhin habe ich in den letzten Monaten doch einiges über die Thematik hier in diesem Blog veröffentlicht ...

Auf jeden Fall wäre es wohl interessant, der Anhörung beizuwohnen, insbesondere, da m.E. das Urteil in dieser Angelegenheit zu einem grossen Teil von der Anhörung abhängt.

Insbesondere in Bezug auf diesen zweiten Teil der Entscheidung - bezüglich der Interoperabilität - wird auch interessant sein, inwiefern es der Kommission gelingen wird, das kurz nach ihrer Entscheidung erlassene IMS Urteil in Einklang mit der "Abwägungstheorie" der Microsoft-Entscheidung zu bringen.

Mehr hier zu gegebener Zeit.

Dienstag, März 14, 2006

 

Diskussionspapier zu Art. 82 EG und Modernisierung


Anlässlich der Tagung der Studienvereinigung Kartellrecht vom letzten Freitag sprach Michael Albers (Head of unit, GD Wettbewerb, COMP A.1., Kartellpolitik und strategische Unterstützung) über das von der Kommission kürzlich veröffentlichte Disussionspapier ("DG Competition discussion paper on the application of Article 82 of the Treaty to exclusionary abuses") zu Artikle 82 EG.

Nicht nur musste er sich gegen Kartellrechtler alter Schule verteidigen ("Das Diskussionspapier widerspricht "Hoffmann-La Roche"!"), sondern es stellte sich auch die Frage, wie das Diskussionspapier die von der Modernisierung gemäss Verordnung Nr. 1/2003 geregelten Verhältnis zum einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht beeinflussen könnte.

Zur Erinnerung: Gemäss Art. 3(2) der Verordnung 1/2003 wird den Mitgliedstaaten "durch diese Verordnung nicht verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden". Diese Bestimmung wurde unter anderem eingeführt, um dem Deutschen Gesetzgeber und dem Bundeskartellamt zu erlauben, in diesem Bereich unabhängig vom Gemeinschaftsrecht tätig zu werden.

Die Frage hat sich nun aber gestellt, welches der Massstab für die Beurteilung der "Strengheit" sein sollte. Insofern als das Diskussionspapier als Schutzzweck die "Konsumentenwohlfahrt" (consumer welfare) in den Vordergrund stellt, wurde von einem der anwesenden Professoren arugumentiert, dass dieser Standard wohl strenger sei, als der vom Deutschen GWB portierten "Strukturschutz". Wird nun zu befürchten sein, dass Deutschland zu einer Umsatzung von Europäischem Wettbewerbsrecht gezwungen wird? Michael Albers fand die Frage interessant, da sich dieses Problem erstmals so stelle.

 

Kommission und Microsoft spielen Katze und Maus


Nächster Akt in der MS-Saga: Die Kommission schlägt zurück und wehrt sich gegen die Vorwürfe von Microsoft betreffend der angeblich Kollusion des Monitoring Trustees.

Die Kommission nimmt per Pressemitteilung, bezüglich der Vorwürfe Stellung und veröffentlicht die Entscheidung mit welcher der Monitoring Trustee eingesetzt wurde, sowie das Curriculum vitae des Monitoring Trustees Neil K. Barret. Auch dies ein Verhalten, das zeigt, wie sehr die Kommisison unter Druck zu sein scheint.

Immerhin ist die Entscheidung auch grundsätzlich von Interesse, hält sie doch fest, dass "Confidential Information", welche im Zusammenhang mit dem Mandat erhalten wird, nicht Dritten zugänglich gemacht werden darf (Artikel 5.1 der Entscheidung). Insofern scheint klar, dass selbst wenn der Monitoring Trustee Kontakt mit Konkurrenzunternehmen von MS haben könnte, diesen wohl keine weitreichenden Informationen zur Begutachtung vorgelegt werden könnten. Weiter hält die Entscheidung fest, dass sämtliche Kommunikation zwischen der Kommisison und dem Monitoring Trustee als Teil der internen Dokumente der Kommission zu betrachten sind (Artikel 5.4 der Entscheidung). Dies ist natürlich für MS nicht hilfreich, da so nicht festgestellt werden kann, ob die Kommission auf den Monitoring Trustee Einfluss auszuüben versucht, aber a contrario bedeutet dies auch, dass die Kommunikation zwischen dem Monitoring Trustee mit Dritten nicht per se als interne Dokumente zu betrachten sind. Soweit diese also bestehen, sollte MS wohl auch Einblick erhalten können (es sei denn, andere gewichtige Gründe würde dagegen sprechen).

Diese beiden Pflichten stehen insofern im Kontrast zu der Pflicht des Monitoring Trustees, auf welche sich die Kommission beruft, nämlich dass “the Trustee should not only be reactive, but should play a proactive role in the monitoring of Microsoft’s compliance” und die Kommisison hält diesbezüglich fest, dass "the Trustee must be in a position to gather views on compliance issues through contacts not only with Microsoft engineers, but also with potential beneficiaries of the remedy" und somit sei "The Trustee’s contacts with such potential beneficiaries are therefore part of his obligations under the Trustee Decision and not in any way a form of inappropriate collusion".

Insofern scheint zwar möglich, dass der Monitoring Truustee mit Konkurrenten von MS Kontakt haben kann, aber diese Kontakte dürfen wohl nicht zu einer Einsicht der Konkurrenten in "Confidential Information" führen. Dies wird unter Umständen wohl auch die von MS vorgeschlagene Schnittstellendokumentation betreffen. Zudem müsste wohl sämtliche Kommunikation mit Dritten innerhalb der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden.

Montag, März 06, 2006

 

EU-Verfahren: Microsoft schlägt mittels Klage in den USA zurück


Nachdem ich die Entwicklungen der letzten Tage ein bisschen vernachlässigt habe, hier ein kleines Update.

Microsoft scheint zu beabsichtigen, im EU-Wettbewerbsrechtsverfahren eine aktivere Rolle zu übernehmen.

Ein erster Scritt war die Veröffentlichung der von Microsoft getätigten Eingaben vom 15. Februar 2006, inklusive Beilagen, in welchen Microsoft darlegt, dass die Auflagen der Kommission betreffend Schnittstelleninformationen korrekt erüllt wurden. Ein innovativer Schritt um darzulegen, dass die Kommission zu Lasten von Microsoft voreingenommen sei. Zumindest haben wir nun ein bisschen mehr Einblick in das Verfahren ...

Sodann veröffentlichte Microsoft die Eingabe vom 2. März 2006, mit welcher sie dem technischen Experten mangelnde Objektivität und der Kommission, wie auch dem Experten, unangemessene Kontakte mit Wettbewerbern von Microsoft vorwirft. Wettbewerbern wäre so Einblick gegeben worden in die von Microsoft vorgeschlagenen technischen Dokumentationen, welche zwecks Schnittstellendokumentation erstellt wurden. Insbesondere diese Kontakte mit Konkurrenten scheinen - sollten sie denn so erfolgt sein - aus verfahrensmässiger Sicht doch eher fragwürdig zu sein.

Aus diesem Grund scheint Microsoft nun im letzten Schritt zu versuchen diese Vorwürfe über einen Umweg in den USA zu beweisen: Gemäss einem Bericht bei heise hätte Microsoft bei Gerichten in New York, Massachusetts und Kalifornien Klage gegen Sun Microsystems, IBM, Oracle und Novell eingereicht um Informationen diesbezüglich zu erlangen: "Konkret soll es sich um Protokolle von Gesprächen handeln, die im Herbst 2005 zwischen der Kommission, dem technischen Bevollmächtigten sowie Vertretern der vier benannten US-Unternehmen geführt wurden. "

Wir freuen uns schon auf die Fortsetzung dieser Saga. Wenn sich die Vorwürfe bewahrheiten lassen, wäre dies ein Tiefschlag für die Kommission ...



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