Dienstag, März 14, 2006
Diskussionspapier zu Art. 82 EG und Modernisierung
Anlässlich der Tagung der Studienvereinigung Kartellrecht vom letzten Freitag sprach Michael Albers (Head of unit, GD Wettbewerb, COMP A.1., Kartellpolitik und strategische Unterstützung) über das von der Kommission kürzlich veröffentlichte Disussionspapier ("DG Competition discussion paper on the application of Article 82 of the Treaty to exclusionary abuses") zu Artikle 82 EG.
Nicht nur musste er sich gegen Kartellrechtler alter Schule verteidigen ("Das Diskussionspapier widerspricht "Hoffmann-La Roche"!"), sondern es stellte sich auch die Frage, wie das Diskussionspapier die von der Modernisierung gemäss Verordnung Nr. 1/2003 geregelten Verhältnis zum einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht beeinflussen könnte.
Zur Erinnerung: Gemäss Art. 3(2) der Verordnung 1/2003 wird den Mitgliedstaaten "durch diese Verordnung nicht verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden". Diese Bestimmung wurde unter anderem eingeführt, um dem Deutschen Gesetzgeber und dem Bundeskartellamt zu erlauben, in diesem Bereich unabhängig vom Gemeinschaftsrecht tätig zu werden.
Die Frage hat sich nun aber gestellt, welches der Massstab für die Beurteilung der "Strengheit" sein sollte. Insofern als das Diskussionspapier als Schutzzweck die "Konsumentenwohlfahrt" (consumer welfare) in den Vordergrund stellt, wurde von einem der anwesenden Professoren arugumentiert, dass dieser Standard wohl strenger sei, als der vom Deutschen GWB portierten "Strukturschutz". Wird nun zu befürchten sein, dass Deutschland zu einer Umsatzung von Europäischem Wettbewerbsrecht gezwungen wird? Michael Albers fand die Frage interessant, da sich dieses Problem erstmals so stelle.
Nicht nur musste er sich gegen Kartellrechtler alter Schule verteidigen ("Das Diskussionspapier widerspricht "Hoffmann-La Roche"!"), sondern es stellte sich auch die Frage, wie das Diskussionspapier die von der Modernisierung gemäss Verordnung Nr. 1/2003 geregelten Verhältnis zum einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht beeinflussen könnte.
Zur Erinnerung: Gemäss Art. 3(2) der Verordnung 1/2003 wird den Mitgliedstaaten "durch diese Verordnung nicht verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden". Diese Bestimmung wurde unter anderem eingeführt, um dem Deutschen Gesetzgeber und dem Bundeskartellamt zu erlauben, in diesem Bereich unabhängig vom Gemeinschaftsrecht tätig zu werden.
Die Frage hat sich nun aber gestellt, welches der Massstab für die Beurteilung der "Strengheit" sein sollte. Insofern als das Diskussionspapier als Schutzzweck die "Konsumentenwohlfahrt" (consumer welfare) in den Vordergrund stellt, wurde von einem der anwesenden Professoren arugumentiert, dass dieser Standard wohl strenger sei, als der vom Deutschen GWB portierten "Strukturschutz". Wird nun zu befürchten sein, dass Deutschland zu einer Umsatzung von Europäischem Wettbewerbsrecht gezwungen wird? Michael Albers fand die Frage interessant, da sich dieses Problem erstmals so stelle.