Donnerstag, Mai 04, 2006

 

Kehrtwende beim französischen DRM Gesetz?


Gemäss The Inquirer("French committee surrenders on DRM law") hat ein Ausschuss des französischen Parlaments beschlossen den ursprünglichen Interoperabilitätsartikel in der Urheberrechtsnovellierung zu verwässern (siehe auch meine ursprünglichen Beiträge "DRM Regulierung in Frankreich: Ein erster Interpretationsversuch", "DRM Interoperabilität in Frankreich", Interoperabilität und DRM: Ein Fall für staatliche Regulierung? und iTunes DRM, essential facility und Interoperabilität). Die Anpassungen scheinen nun eine Interoperabilität fast völlig auszuschliessen. Das Parlament wird nun erneut hierüber zu entscheiden haben und es ist zu beachten, dass die einflussreichen französischen Konsumentenverbände hier ein Wort mitsprechen werden.

PS Heute beginnt der Umzug nach Zürich ... in den nächsten zwei Wochen werde ich vermutlich offline sein.

Montag, Mai 01, 2006

 

Windows Vista ohne Dual Boot Möglichkeit: Ein wettbewerbsrechtliches Problem?


Gemäss The Register ("BitLocker gives dual-boot systems the elbow") wird die BitLocker Laufwerksverschlüsselung von Windows Vista den Austausch von Daten innerhalb eines Dual Boot Systems erschweren. Sollte man also auf seinem Apple PowerBook sowohl Windows als auch MacOS verwenden, so kann man unter MacOS nicht auf Daten auf der Windows Partition zugreifen. Gleiches gilt natürlich bei der gleichzeitigen Installation von Linux.

Sollte dies dann im Endeffekt bedeuten, dass eine parallele Installation eines alternativen Betriebssystems auf einem PC mit Windows Vista erheblich erschwert wird, so stellt sich die Frage, ob dies nicht eine marktausschliessende Wirkung auf Konkurrenten von Microsoft haben wird.

Wie wir ja wissen hat die Kommission schon begonnen, sich dem neuen Betriebssystem auseinanderzusatzen. Siehe den Beitrag "Wettbewerbsrechtliche Bedenken betr. Windows Vista?". Die Problematik der parallelen Installation sollte jedoch einfacher zu lösen sein als die Koppelungsvorwürfe. Sofern der Datenaustausch und die Installation eines alternativen Betriebssystems ermöglicht wird, sollten eigentlich diesbezüglich keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr bestehen.

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