Freitag, Juli 21, 2006

 

Publikation zur Bussgeldleitlinie


Zu der schon in vorherigen Posts erwähnten Bussgeldleitlinie habe ich im Jusletter vom 17. Juli einen kurzen Aufsatz publiziert: "Neue EG-Leitlinien zur Festsetzung von Geldbussen bei Wettbewerbsbeschränkungen". Der Zugriff ist leider nur mittels kostenpflichtigem Passwort möglich. Bei Interesse kann ich den Aufsatz jedoch auch individuell zusenden.

Donnerstag, Juli 20, 2006

 

Kommission: Neuer Chief Economist und neue Fusionskontrollchefin


In den letzten Tagen wurden wichtige Positionen innerhalb der Generaldirektion Wettbewerb neu besetzt:

 

"De-merger" für Sony und BMG?


Nachdem die Europäische Kommission in den letzten Jahren vom Gericht Erster Instanz in Sachen Fusionskontrollverfahren verschont wurde, musste sie nun erstmals wieder eine Niederlage einstecken. Die positive Entscheidung der Kommission in Sachen des Join Ventures von Sony und BMG wurde vom Gericht an die Kommission zur Nachbesserung zurückgewiesen. Hierbei handelt es sich um eine Premiere: Bei den vorherigen Entscheidungen, z.B. in Sachen Tetra Laval/Sidel, Schneider, Airtours wurden jeweils negative Etscheidungen annuliert. Auch im Fall SEB/Moulinex wurde der Zulassungsentscheid nicht annuliert, sondern einzig die Zusagen zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Zur Erinnerung: Das JV zwischen Sony und Bertelsmann bezieht sich auf die Tonträgerindustrie und wurde im Januar 2004 (somit noch unter der alten Fusionskontrollverfügung) bei der Kommission angemeldet. Die Kommission eröffnete eine vertiefte Prüfung innerhalb der Phase II, insbesondere, da aufgrund der Reduktion von fünf auf vier Hauptkonkurrenten eine Schaffung oder Verstärkung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung befürchtet wurde ("collective dominance"). Die Kommission konnte in diesem Fall noch nicht den neuen Test anwenden und prüfen ob die Transaktion zu einer spürbaren Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führt ("significant impediment of effective competition"), welcher mit der neuen Fusionskontrollverordnung eingeführt wurde. Siehe auch die Pressemitteilung IP/04/959 " Kommission genehmigt Tonträger-Joint-Venture von Sony and Bertelsmann" sowie die Entscheidung in Fall Nr. M.3333/COMP Sony/BMG vom 19. Juli 2004. Offenbar konnten die Parteien die Kommission mittels umfangreicher ökonomischer Daten hiervon überzeugen.

Gegen diesen Entscheid beantragte Impala, eine internationale Vereinigung von 2500 unabhängigern Musikproduzenten, die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Da dies keine aufschiebende Wirkung hatte, konnte der Zusammenschluss jedoch shcon durchgeführt werden, so dass das JV zum heutigen Tage schon funktionsfähig ist.

Das Gericht hat nun in seiner Entscheidung in der Rechtssache T-464/04 Independent Music Publishers and Labels Association (Impala) / Kommission (zur Zeit erst in E und F verfügbar) festgehalten, dass die Kommission mehrere rechtserhebliche Punkte nicht in in rechtlich hinreichender Weise begründet hat und die Beurteilung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. So wurden die von der Kommission vorgebrachten Argumente für das Fehlen einer kollektiven Marktbeherrschung (mangelnde Markttransparenz, keine Vergeltungsmassnahmen/Abschreckungsmechanismen) nicht ausreichend dargelgt wurden. Zudem sei die Analyse der zukünftigen Marktentwicklung lediglich "oberflächlich" erfolgt.

Ein interessanter Punkt ist, dass das Gericht auch die Klägerin rügte, da diese zwar das beschleunigte Verfahren verlangte, sich jedoch danach nicht an die
zu befolgenden diesbezüglichen Regeln hielt. Als Konsequenz hierfür wurde der Klägerin 1/4 der Kosten auferlegt.


Die Konsequenz für die ursprünglich meldenden Parteien wird nun sen, dass erneut die notwednigen Informationen der Kommission vorgelegt wurden, diesmal jedoch auf Grundlage der heute aktuellen Zahlen. Da diese im Vergleich zu 2004 eher schlechter sind, bestehen ev. gute Hoffnungen für die Transaktion (sofern die Parteien überhaupt gewillt sind, das Verfahren nochmals durchzuführen).

Im allgemeinen wird dieser Fall die unterschidliche Konsequenzen haben:
  • Der Beweisstandard und die vorzubringenden Informationen werden erneut erhöht.
  • Drittparteien werden verstärkt motiviert sein, in die Verfahren einzugreifen.
Dies wird wiederum insbesondere die Anwälte in diesem Bereich erfreuen, da die Verfahren nunmehr erneut verlängert und kompliziert werden. War es bisher schon kaum möglich überhaupt eine Anmeldung ohne wochenlange vorangehende "pre-merger" Diskussion durchzuführen, wird sich dieser Trend wohl noch verstärken. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Fristen werden vermehrt illusorisch.

Mittwoch, Juli 12, 2006

 

Microsoft Busse zwingt den EU-Server in die Knie


Dass die Europäische Kommission heute Microsoft mit einer täglichen Busse von 2.5 Millionen Euro gebüsst hat muss ja hier nicht mehr eingehend berichtet werden. Es war seit einigen Wochen absehbar, dass dies geschehen wird. Der einzige spannende Punkt war ja hauptsächlich ab wann die Busse gesprochen wird und es scheint nun der Fall zu sein, dass sie ab dem frühesten Datum, dem 15. Dezember 2005, zu laufen beginnt.

Hier finden sich weiter Informationen diesbezüglich:

http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/06/979&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en

Leider war die Seite heute zeitweise nicht zu erreichen. Es scheint, dass noch selten soviel Interesse an der Arbeit der Kommission bestand ... eigentlich schade. Ironisch ist immerhin, dass sich die Europäische Kommissionsich ausgerechnet auf diesem Gebiet versagt hat. Ob wohl ein Microsoft-Server zur Anwendung kam?

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Mittwoch, Juli 05, 2006

 

Bussgelder für Microsoft


Laut Pressemitteilungen (siehe etwa heise "EU-Kartellwächter befürworten tägliche Microsoft-Strafe") haben offenbar die nationalen Wettbewerbsbehörden anlässlich einer Anhörung den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen periodischen Bussen für Microsoft zugestimmt. Zur Erinnerung: Microsoft hätte per Dezember 2005 die von der Kommission verlangten Interoperabilitätsinformationen betreffend der Kommunikationsprotokolle liefern sollen. Die von Microsoft gelieferten Unterlagen wurden jedoch vom eingesetzten Experten als ungenügend zurückgewiesen; dieser konnte jedoch erst Monate später genau spezifizieren was denn noch geändert werden muss.

Die maximale Busse, welche die Kommisison aussprechen könnte, beläuft sich auf EUR 2 Mio pro Tag. Die Frage wird sich nun stellen, (i)
ob die Gesamtkommission einer Busse ebenso zustimmen wird, (ii) ob die Maximalbusse erhoben wird, und (iii) für wieviele Tage die Busse erhoben wird. Alle drei Punkte könnten meines Erachetns noch in der schwebe sein. Insbesondere Punkt (iii) kann unklar sein, da von aussen nicht wirklich abzuschätzen ist ab wann Microsoft klar kommuniziert wurde, welche Informationen hinzugefügt werden müssen.

Die Zustimmung der nationalen Wettbewerbsbehörden ist nicht konstitutiv für den Endentscheid. Dieser obliegt einzig der Kommission als solche. Es bedeutet aber immerhin, dass der Rechtsdienst der Kommission sich mit dem Enturf einer Bussenverfügung auseinandergesetzt und zugestimmt hat, d.h. dass er zuversichtlich genug ist, den Fall vor den Gerichten auszufechten ...

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EU: Neue Bussgeldleitlinien der Kommission


Die Europäische Kommission hat neue Bussgeldleitlinien angekündigt, welche die Leitlinien von 1998 ersetzen werden (siehe meinen vorherigen Eintrag "Neue Bussgeldleitlinien". Die neuen Leitlinien sind ganz der verstärkten präventiven Wirkung und der Bekämpfung von horizontalen Vereinbarungen bzw. Kartellen. Anbei noch einige zusätzliche Bemwekungen.

Die Hauptpunkt in welchen die Leitlinien die bisherige Praxis verändern sind die folgenden:
Grundsätzlich ist die Hauptstossrichtung der Novellierung zu begrüssen. Die Berechnung des Grundbetrags in Relation zum Umsatz mit den betroffenen Gütern/Dienstleistungen führt zu einer verbesserten Berücksichtigung des effektiven wettbewerblichen Schädigungspotentials einer Beschränkung. Die bisherige Berechnung aufgrund von Pauschalbeträgen nach Schwere des Vergehens war diesbezüglich unbefriedigend. Ein weiterer positiver Punkt ist die verstärkte Fokussierung auf horizontale Vereinbarungen, was implizit anerkennt, dass vertikale Vereinbarungen wesentlich geringere wettbewerbsschädigende Auswirkungen hat. Es wird sich zeigen, ob die Leitlinien in all ihren Details der Überprüfung durch die Euriopäischen Gerichte widerstehen wird. Einige der Einzelregeln können je nach Situation dazu führen, dass ev. der gesetzliche Rahmen von Art. 23 der Verordnung 1/2003 überschritten wird.



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