Donnerstag, Juni 29, 2006
Neue Bussgeld Leitlinien
Die Kommission hat auf ihrer Webseite ihre neue Leitlinien für die Festsetzung von Bussgeldern für die Verletzung von Wettbewerbsbestimmungen (Art. 81 und 82 EGV) publiziert. Die neuen Leitlinien dienen dazu, die Festsetzung der Busse im Rahmen der Verordnung 1/2003 zu ordnen.
Wie schon im Falle derbisherigen Leitlinien von 1998 gestaltet sich die Bussgeldfestsetzung in zwei Stufen. Zuerst wird ein Grundbetrag festgesetzt, welcher dann sntsprechend allfälliger erschwerender oder mildernder Umstände angepasst wird. Neu wird der Grundbetrag in Relation zum Umsatz mit den vom wettbewerbsrechtlichen Verstoss betroffenen Waren berechnet. Diese Berechnungsart erinnert an die Regelung in der Schweizerischen Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Erhöhung infolge der Dauer geschieht neu mittels Multiplikation mit der Anzahl Jahre während welchen ein betroffenes Unternehmen an der Wettbewerbsbeschränkung teilnahm. Auch diese Regel ist neu.
Dass sich die Kommission auf die effektiv schädlichen Verhaltensweisen konzentriert ist etwa daran ersichtlich, dass horizontale Vereinbarungen jeweils zusätzlich eine Erhöhung des Grundbetrags erfährt (Ziff. 25 der neuen Leitlinie). Wettbewerbsbehörden anderer Jurisdiktionen bevorzugen es sich eher den vertikalen Beschränkungen zuzuwenden ...
Hier finden sich die relevanten Texte:
Wie schon im Falle derbisherigen Leitlinien von 1998 gestaltet sich die Bussgeldfestsetzung in zwei Stufen. Zuerst wird ein Grundbetrag festgesetzt, welcher dann sntsprechend allfälliger erschwerender oder mildernder Umstände angepasst wird. Neu wird der Grundbetrag in Relation zum Umsatz mit den vom wettbewerbsrechtlichen Verstoss betroffenen Waren berechnet. Diese Berechnungsart erinnert an die Regelung in der Schweizerischen Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Erhöhung infolge der Dauer geschieht neu mittels Multiplikation mit der Anzahl Jahre während welchen ein betroffenes Unternehmen an der Wettbewerbsbeschränkung teilnahm. Auch diese Regel ist neu.
Dass sich die Kommission auf die effektiv schädlichen Verhaltensweisen konzentriert ist etwa daran ersichtlich, dass horizontale Vereinbarungen jeweils zusätzlich eine Erhöhung des Grundbetrags erfährt (Ziff. 25 der neuen Leitlinie). Wettbewerbsbehörden anderer Jurisdiktionen bevorzugen es sich eher den vertikalen Beschränkungen zuzuwenden ...
Hier finden sich die relevanten Texte:
- Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbussen gemaäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
- Wettbewerb: Die Kommission überarbeitet die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbussen bei Kartellverstssen (Pressemitteilung)
- Wettbewerb: überarbeitete Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen bei Kartellverstößen – Häufig gestellte Fragen
Comments:
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Vielen Dank für die ganzen Blog-Inhalte. Ein toller Überblick für einen Studenten wie mich, der sich gerade an dieses Thema annähert.
Beste Grüße aus Klagenfurt / Österreich,
Gerold Setz
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Gerold Setz
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