Donnerstag, Juli 20, 2006
"De-merger" für Sony und BMG?
Nachdem die Europäische Kommission in den letzten Jahren vom Gericht Erster Instanz in Sachen Fusionskontrollverfahren verschont wurde, musste sie nun erstmals wieder eine Niederlage einstecken. Die positive Entscheidung der Kommission in Sachen des Join Ventures von Sony und BMG wurde vom Gericht an die Kommission zur Nachbesserung zurückgewiesen. Hierbei handelt es sich um eine Premiere: Bei den vorherigen Entscheidungen, z.B. in Sachen Tetra Laval/Sidel, Schneider, Airtours wurden jeweils negative Etscheidungen annuliert. Auch im Fall SEB/Moulinex wurde der Zulassungsentscheid nicht annuliert, sondern einzig die Zusagen zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Zur Erinnerung: Das JV zwischen Sony und Bertelsmann bezieht sich auf die Tonträgerindustrie und wurde im Januar 2004 (somit noch unter der alten Fusionskontrollverfügung) bei der Kommission angemeldet. Die Kommission eröffnete eine vertiefte Prüfung innerhalb der Phase II, insbesondere, da aufgrund der Reduktion von fünf auf vier Hauptkonkurrenten eine Schaffung oder Verstärkung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung befürchtet wurde ("collective dominance"). Die Kommission konnte in diesem Fall noch nicht den neuen Test anwenden und prüfen ob die Transaktion zu einer spürbaren Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führt ("significant impediment of effective competition"), welcher mit der neuen Fusionskontrollverordnung eingeführt wurde. Siehe auch die Pressemitteilung IP/04/959 " Kommission genehmigt Tonträger-Joint-Venture von Sony and Bertelsmann" sowie die Entscheidung in Fall Nr. M.3333/COMP Sony/BMG vom 19. Juli 2004. Offenbar konnten die Parteien die Kommission mittels umfangreicher ökonomischer Daten hiervon überzeugen.
Gegen diesen Entscheid beantragte Impala, eine internationale Vereinigung von 2500 unabhängigern Musikproduzenten, die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Da dies keine aufschiebende Wirkung hatte, konnte der Zusammenschluss jedoch shcon durchgeführt werden, so dass das JV zum heutigen Tage schon funktionsfähig ist.
Das Gericht hat nun in seiner Entscheidung in der Rechtssache T-464/04 Independent Music Publishers and Labels Association (Impala) / Kommission (zur Zeit erst in E und F verfügbar) festgehalten, dass die Kommission mehrere rechtserhebliche Punkte nicht in in rechtlich hinreichender Weise begründet hat und die Beurteilung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. So wurden die von der Kommission vorgebrachten Argumente für das Fehlen einer kollektiven Marktbeherrschung (mangelnde Markttransparenz, keine Vergeltungsmassnahmen/Abschreckungsmechanismen) nicht ausreichend dargelgt wurden. Zudem sei die Analyse der zukünftigen Marktentwicklung lediglich "oberflächlich" erfolgt.
Ein interessanter Punkt ist, dass das Gericht auch die Klägerin rügte, da diese zwar das beschleunigte Verfahren verlangte, sich jedoch danach nicht an die
zu befolgenden diesbezüglichen Regeln hielt. Als Konsequenz hierfür wurde der Klägerin 1/4 der Kosten auferlegt.
Die Konsequenz für die ursprünglich meldenden Parteien wird nun sen, dass erneut die notwednigen Informationen der Kommission vorgelegt wurden, diesmal jedoch auf Grundlage der heute aktuellen Zahlen. Da diese im Vergleich zu 2004 eher schlechter sind, bestehen ev. gute Hoffnungen für die Transaktion (sofern die Parteien überhaupt gewillt sind, das Verfahren nochmals durchzuführen).
Im allgemeinen wird dieser Fall die unterschidliche Konsequenzen haben:
Zur Erinnerung: Das JV zwischen Sony und Bertelsmann bezieht sich auf die Tonträgerindustrie und wurde im Januar 2004 (somit noch unter der alten Fusionskontrollverfügung) bei der Kommission angemeldet. Die Kommission eröffnete eine vertiefte Prüfung innerhalb der Phase II, insbesondere, da aufgrund der Reduktion von fünf auf vier Hauptkonkurrenten eine Schaffung oder Verstärkung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung befürchtet wurde ("collective dominance"). Die Kommission konnte in diesem Fall noch nicht den neuen Test anwenden und prüfen ob die Transaktion zu einer spürbaren Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führt ("significant impediment of effective competition"), welcher mit der neuen Fusionskontrollverordnung eingeführt wurde. Siehe auch die Pressemitteilung IP/04/959 " Kommission genehmigt Tonträger-Joint-Venture von Sony and Bertelsmann" sowie die Entscheidung in Fall Nr. M.3333/COMP Sony/BMG vom 19. Juli 2004. Offenbar konnten die Parteien die Kommission mittels umfangreicher ökonomischer Daten hiervon überzeugen.
Gegen diesen Entscheid beantragte Impala, eine internationale Vereinigung von 2500 unabhängigern Musikproduzenten, die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Da dies keine aufschiebende Wirkung hatte, konnte der Zusammenschluss jedoch shcon durchgeführt werden, so dass das JV zum heutigen Tage schon funktionsfähig ist.
Das Gericht hat nun in seiner Entscheidung in der Rechtssache T-464/04 Independent Music Publishers and Labels Association (Impala) / Kommission (zur Zeit erst in E und F verfügbar) festgehalten, dass die Kommission mehrere rechtserhebliche Punkte nicht in in rechtlich hinreichender Weise begründet hat und die Beurteilung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. So wurden die von der Kommission vorgebrachten Argumente für das Fehlen einer kollektiven Marktbeherrschung (mangelnde Markttransparenz, keine Vergeltungsmassnahmen/Abschreckungsmechanismen) nicht ausreichend dargelgt wurden. Zudem sei die Analyse der zukünftigen Marktentwicklung lediglich "oberflächlich" erfolgt.
Ein interessanter Punkt ist, dass das Gericht auch die Klägerin rügte, da diese zwar das beschleunigte Verfahren verlangte, sich jedoch danach nicht an die
zu befolgenden diesbezüglichen Regeln hielt. Als Konsequenz hierfür wurde der Klägerin 1/4 der Kosten auferlegt.
Die Konsequenz für die ursprünglich meldenden Parteien wird nun sen, dass erneut die notwednigen Informationen der Kommission vorgelegt wurden, diesmal jedoch auf Grundlage der heute aktuellen Zahlen. Da diese im Vergleich zu 2004 eher schlechter sind, bestehen ev. gute Hoffnungen für die Transaktion (sofern die Parteien überhaupt gewillt sind, das Verfahren nochmals durchzuführen).
Im allgemeinen wird dieser Fall die unterschidliche Konsequenzen haben:
- Der Beweisstandard und die vorzubringenden Informationen werden erneut erhöht.
- Drittparteien werden verstärkt motiviert sein, in die Verfahren einzugreifen.