Montag, Januar 30, 2006
Mittal/Arcelor: Französische Doppelmoral?
Gemäss der Online-Ausgabe von Le Monde hat der französische Wirtschaftsminister Thierry Breton verlauten lassen, dass einÜbernahmeangebot ohne Zustimmung der Zielgesellschaft nicht einer modernen Wirtschaft würdig sei ... da scheint doch ein gewisse Doppelmoral durchzuscheinen, wenn man sich etwa daran erinnert, dass beim "feindlichen" Übernahmeangebot von Arcelor für die kanadische Gesellschaft Dofasco keine derartige Reaktion erfolgte. Auch in der Übernahme von Aventis durch die französische Sanofi wurde zuerst ein feindliches Übernahmeangebot gestartet. Erst als dann Novartis die Zustimmung der Aventis Führung erhielt, wurde mit der Zielgesellschaft verhandelt um eine Zustimmung zu erlangen.
Man kann sich nicht des Eindrucks entziehen, dass hier mit einer gewissen Doppelmoral gespielt wird. Wenn immer ein französischer Champion im Ausland eine Attacke losfährt, dann soll dies nur gut und recht sein. Sobald jedoch ein beliebiges französisches Unternehmen das Zielobjekt ist, stehen natürlich sofort übergeordnete Interessen auf dem Spiel.
Zeitgleich verlangen die französischen Politiker auch ein Einschreiten der Kommission. Kommissarin Nelly Kroes scheint jedoch schon ihren Standpunkt diesbezüglich abgegeben zu haben: "Je suis contre les champions nationaux ! Et contre les champions européens ! Mais je suis pour des champions globaux... basés en Europe." Ein klare Unterstützung für Mittal's Vorhaben?
Man kann sich nicht des Eindrucks entziehen, dass hier mit einer gewissen Doppelmoral gespielt wird. Wenn immer ein französischer Champion im Ausland eine Attacke losfährt, dann soll dies nur gut und recht sein. Sobald jedoch ein beliebiges französisches Unternehmen das Zielobjekt ist, stehen natürlich sofort übergeordnete Interessen auf dem Spiel.
Zeitgleich verlangen die französischen Politiker auch ein Einschreiten der Kommission. Kommissarin Nelly Kroes scheint jedoch schon ihren Standpunkt diesbezüglich abgegeben zu haben: "Je suis contre les champions nationaux ! Et contre les champions européens ! Mais je suis pour des champions globaux... basés en Europe." Ein klare Unterstützung für Mittal's Vorhaben?
Freitag, Januar 27, 2006
Mittal/Arcelor: Fusion im Stahlgewerbe?
Wie der Spiegel berichtet, beabsichtigt der indissche Stahkonzern von Lakshmi Mittal (die Nummer 1 im Stahgewerbe) die Übernahme der französisch-luxemburgischen Arcelor (die Nummer 2!).
Dies wird aus zwei Gründen spannend:
1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wird interessant sein zu sehen, ob der Zusammenschluss zu einer Markbeherrschung führen wird, wenn Nummer 1 undNummer 2 fusionieren. Sofern jedoch die Angaben von Financial Times Deutschland korrekt sind, wird der gemeinsame weltweite Anteil in der Stahlindustrie jedoch lediglich 10% ausmachen. Es wird sich zeigen inwiefern andere Produktemärkte oder geographische Märkte diesbezüglich zu einem höheren Anteil führen.
2. Es scheint sich bei Arcelor um einen französischen "national champion" zu handeln und es ist ja bekannt, dass Frankreich diesbezüglich eher protektionistisch ist. Es wird sich weisen, ob hier die französischen Politiker auch wieder aufheulen und vorbringen, dass nun die französische Staatssicherheit gefährdet sei ...
Dies wird aus zwei Gründen spannend:
1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wird interessant sein zu sehen, ob der Zusammenschluss zu einer Markbeherrschung führen wird, wenn Nummer 1 undNummer 2 fusionieren. Sofern jedoch die Angaben von Financial Times Deutschland korrekt sind, wird der gemeinsame weltweite Anteil in der Stahlindustrie jedoch lediglich 10% ausmachen. Es wird sich zeigen inwiefern andere Produktemärkte oder geographische Märkte diesbezüglich zu einem höheren Anteil führen.
2. Es scheint sich bei Arcelor um einen französischen "national champion" zu handeln und es ist ja bekannt, dass Frankreich diesbezüglich eher protektionistisch ist. Es wird sich weisen, ob hier die französischen Politiker auch wieder aufheulen und vorbringen, dass nun die französische Staatssicherheit gefährdet sei ...
Strafschadenersatz / punitive damages unter Art. 81 EGV?
In einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH betreffend einer horizontalen Preisabsprache zwischen italienischen Versicherungen wurden dem Gericht einige interessante Fragen vorgelegt, zu welchen nun Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen zu den verbundenene Rechtssachen C-295/04, C-296/04, C-297/04 und C-298/04 Stellung genommen hat.
Im Zusammmenhhang mit der privatrechtlichen Durchsetzung des Kartellverbots ist insbesondere die Frage von Interesse, ob "wenn [das nationale Gericht] feststellt, dass der nach dem nationalen Recht zu zahlende Schadensersatz jedenfalls niedriger ist als der wirtschaftliche Vorteil, den das an dem verbotenen Kartell oder abgestimmten Verhalten beteiligte schadensverursachende Unternehmen erlangt hat, dem geschädigten Dritten außerdem von Amts wegen einen Strafschadensersatz zuerkennen muss, der notwendig ist, um zu erreichen, dass der Schadensersatz höher ist als der vom Schädiger erlangte Vorteil, damit von Kartellen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die nach Artikel 81 des Vertrages verboten sind, abgeschreckt wird?" Die Frage ist also, ob Art. 81 EGV sog. "punitive damages" verlangt.
Der Generalanwalt führt zunächst aus, dass es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten sei, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden (siehe hierzu Rechtssachen 33/76 Rewe und C‑453/99 Courage und Crehan). Sodann erwähnt er, dass privat- und öffentlichrechtliche Durchsetzung unabhängig voneinenander bestehen und verschiedenen Zwecken dienen.
Eine abschreckende Wirkung von privatrechtlichen Schadenersatzklagen sei nicht auszuschliessen, aber das Gemeinschaftsrecht kenne keine derartige Vorschrift (auch wenn die Kommission in ihrem Grünbuch die politische Option erwähnt, dass im Falle von horizontalen Kartellen ein doppelter Schadenersatz zugesprochen werden könnte). Nur wenige Mitgliedstaaten kennen die Möglichkeit von Schadenersatzklagen mit Straf- oder Abschreckungscharakter (der Generalanwalt verweist auf die Ashurst-Studie, welche diesbezüglich das Vereinigte Königreich, Irland und Zypern nennt).
Aus Sicht des Gemeinschaftsrechts, sei es Sache der Mitgliedstaaten, Kriterien zur Bestimmung des Umfangs des Schadenersatzes aufzustellen, sofern diese nicht ungünstiger sind als für entsprechende nationale Ansprüche. Für die Wirksamkeit von Art. 81(1) EGV sei es jedoch nicht notwendig eine Entschädigung zuzuerkennen, die höher ist als der entstandene Schaden. Einzig wenn eine anders lautende nationalrechtliche Bestimmung bestehen würde, sei dies anders zu beurteilen.
Dem Schlussantrag ist diesbezüglich zuzustimmen. In Abwesenheit einer allgemeinen Rechtsauffassung-/tradition in den Mitgliedstaaten und in Abwesenheit einer vereinheitlichten Regelung auf Gemeinschaftsebene, würde ein Zusprechen von "punitive damages" in einem nationalen Verfahren keinen Sinn machen. Es wird ein politischer Entscheid sein, ob dies in Zukunft anders gehandhabt werden sollte. Aus präventiver Perspektive wäre dies, einzig für volkswirtschaftliche schädliche und für die betroffenenen Unternehmen eindeutig erkennbare, schwerwiegende horizontale Absprachen sicherlich vertretbar. Im Bereich von Art. 82 EGV, wie auch bezüglich der vertikalen Vereinbarungen scheint dies prima vista jedoch keine geeignete Option zu sein.
Im Zusammmenhhang mit der privatrechtlichen Durchsetzung des Kartellverbots ist insbesondere die Frage von Interesse, ob "wenn [das nationale Gericht] feststellt, dass der nach dem nationalen Recht zu zahlende Schadensersatz jedenfalls niedriger ist als der wirtschaftliche Vorteil, den das an dem verbotenen Kartell oder abgestimmten Verhalten beteiligte schadensverursachende Unternehmen erlangt hat, dem geschädigten Dritten außerdem von Amts wegen einen Strafschadensersatz zuerkennen muss, der notwendig ist, um zu erreichen, dass der Schadensersatz höher ist als der vom Schädiger erlangte Vorteil, damit von Kartellen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die nach Artikel 81 des Vertrages verboten sind, abgeschreckt wird?" Die Frage ist also, ob Art. 81 EGV sog. "punitive damages" verlangt.
Der Generalanwalt führt zunächst aus, dass es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten sei, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden (siehe hierzu Rechtssachen 33/76 Rewe und C‑453/99 Courage und Crehan). Sodann erwähnt er, dass privat- und öffentlichrechtliche Durchsetzung unabhängig voneinenander bestehen und verschiedenen Zwecken dienen.
Eine abschreckende Wirkung von privatrechtlichen Schadenersatzklagen sei nicht auszuschliessen, aber das Gemeinschaftsrecht kenne keine derartige Vorschrift (auch wenn die Kommission in ihrem Grünbuch die politische Option erwähnt, dass im Falle von horizontalen Kartellen ein doppelter Schadenersatz zugesprochen werden könnte). Nur wenige Mitgliedstaaten kennen die Möglichkeit von Schadenersatzklagen mit Straf- oder Abschreckungscharakter (der Generalanwalt verweist auf die Ashurst-Studie, welche diesbezüglich das Vereinigte Königreich, Irland und Zypern nennt).
Aus Sicht des Gemeinschaftsrechts, sei es Sache der Mitgliedstaaten, Kriterien zur Bestimmung des Umfangs des Schadenersatzes aufzustellen, sofern diese nicht ungünstiger sind als für entsprechende nationale Ansprüche. Für die Wirksamkeit von Art. 81(1) EGV sei es jedoch nicht notwendig eine Entschädigung zuzuerkennen, die höher ist als der entstandene Schaden. Einzig wenn eine anders lautende nationalrechtliche Bestimmung bestehen würde, sei dies anders zu beurteilen.
Dem Schlussantrag ist diesbezüglich zuzustimmen. In Abwesenheit einer allgemeinen Rechtsauffassung-/tradition in den Mitgliedstaaten und in Abwesenheit einer vereinheitlichten Regelung auf Gemeinschaftsebene, würde ein Zusprechen von "punitive damages" in einem nationalen Verfahren keinen Sinn machen. Es wird ein politischer Entscheid sein, ob dies in Zukunft anders gehandhabt werden sollte. Aus präventiver Perspektive wäre dies, einzig für volkswirtschaftliche schädliche und für die betroffenenen Unternehmen eindeutig erkennbare, schwerwiegende horizontale Absprachen sicherlich vertretbar. Im Bereich von Art. 82 EGV, wie auch bezüglich der vertikalen Vereinbarungen scheint dies prima vista jedoch keine geeignete Option zu sein.
Mittwoch, Januar 25, 2006
Gas Natural/Endesa: Update
Seit meinem letzten Posting zum Übernahmeverfahren Endesa/Gas Natural hat sich einiges getan:
- Die Kommission hat die nicht-vertrauliche Version Ihrer Entscheidung veröffentlicht. So kann nun nachgelesen werden, auf welcher Grundlage die gemeinschaftsweite Bedeutung abgelehnt wurde. Wie informierten Kreisen zu entnehmen ist, wurden wohl zwei Versionen dieser Entscheidung geschrieben, da auch innerhalb der Kommission keine Klarheit bez. dieser Frage herrschte ...
- Die spanische Wettbewerbsbehörde hat das Zusammenschlussvorhaben abgelehnt und einen negativen Bericht abgegeben, da der Wettbewerb im nationalen Energiemarkt hierdurch beeinträchtigt würde. Der Bericht der Behörde ist jedoch nicht bindend für die entscheidende Instanz, den Spanischen Finanzminister. Dies scheint m.E. problematisch zu sein, da hier wohl hauptsächlich auch innenpolitische Erwägungsgründe zur Anwendung kommen werden. Einerseits wird intern gefördert, das die "nationalen Champions" gestärkt werden um eine ausländische Übernahme zu verhindern. Andererseits bestehen offenbar jedoch auch negative Stimmen, da eine Konzentration der Energiewirtschaft in den Händen Kataloniens befürchtet wird. In Anbetracht der dort herrschenden Unabhängigkeitsbewegung wird dies mit einem kritischen Auge betrachtet.
- Die Kommission hat die nicht-vertrauliche Version Ihrer Entscheidung veröffentlicht. So kann nun nachgelesen werden, auf welcher Grundlage die gemeinschaftsweite Bedeutung abgelehnt wurde. Wie informierten Kreisen zu entnehmen ist, wurden wohl zwei Versionen dieser Entscheidung geschrieben, da auch innerhalb der Kommission keine Klarheit bez. dieser Frage herrschte ...
- Die spanische Wettbewerbsbehörde hat das Zusammenschlussvorhaben abgelehnt und einen negativen Bericht abgegeben, da der Wettbewerb im nationalen Energiemarkt hierdurch beeinträchtigt würde. Der Bericht der Behörde ist jedoch nicht bindend für die entscheidende Instanz, den Spanischen Finanzminister. Dies scheint m.E. problematisch zu sein, da hier wohl hauptsächlich auch innenpolitische Erwägungsgründe zur Anwendung kommen werden. Einerseits wird intern gefördert, das die "nationalen Champions" gestärkt werden um eine ausländische Übernahme zu verhindern. Andererseits bestehen offenbar jedoch auch negative Stimmen, da eine Konzentration der Energiewirtschaft in den Händen Kataloniens befürchtet wird. In Anbetracht der dort herrschenden Unabhängigkeitsbewegung wird dies mit einem kritischen Auge betrachtet.
Montag, Januar 09, 2006
OECD Bericht zum Europäischen Wettbewerbsrecht
Die OECD hat innerhalb eines sog. peer review einen Bericht zum aktuellen Stand und Entwicklung des Europäischen Wettbewerbsrechts erstellen lassen:
Competition Law and Policy in the European Union
Der Bericht umfasst einen materiellrechtlichen Teil, der sich mit der allgemeinen Entwicklung des Europäischen Wettbewerbsrechts auseinandersetzt. Ein zweiter Teil setzt sich mit eher institutionellen Aspekten auseinander.
Der Bericht schliesst mit einer Reihe von Empfehlungen, wie etwa bezüglich der Verbesserung des Leniency Programms, der vermehrten ökonomischen Betrachtungsweise im Bereich von Art. 82 EGV und der Weiterentwicklung der zivilrechtlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts (private enforcement). Zudem erwägt der Bericht auch die Ausweitung der Sanktionen auf natürliche Personen und es wird mehrfach vorgeschlagen, dass die Entscheidungskompetenz einer eigenständige Instanz zugesprochen wird und somit die Kommission nicht mehr als Untersuchungsbehörde, Ankläger und Richter gleichzeitig agiert. Dies würde sodann aus EMRK Perspektive wohl auch den Weg für strafrechtliche Massnahmen gegen natürliche Personen ebnen ...
Gleichzeitig hat die OECD auch noch zwei weitere interessante Berichte veröffentlicht:
Competition on the merits
While Competition authorities and courts prohibit abuse of dominance by dominant firms, they welcome "Competition on the Merits". This roundtable focused on how to define that term. The Committee first addressed the form-based approach, under which dominant firm behaviour is first categorised and then treated in accordance with a set of rules tailored to each category.
Evaluation of the Actions and Resources of Competition Authorities
By assessing the quality of its substantive interventions and internal procedures, a Competition Authority can gain valuable insights about how to improve its performance, and this can in turn impose valuable disciplines on the allocation of resources. Performance evaluation is also crucial to demonstrate the value of competition law to broader audiences.
Competition Law and Policy in the European Union
Der Bericht umfasst einen materiellrechtlichen Teil, der sich mit der allgemeinen Entwicklung des Europäischen Wettbewerbsrechts auseinandersetzt. Ein zweiter Teil setzt sich mit eher institutionellen Aspekten auseinander.
Der Bericht schliesst mit einer Reihe von Empfehlungen, wie etwa bezüglich der Verbesserung des Leniency Programms, der vermehrten ökonomischen Betrachtungsweise im Bereich von Art. 82 EGV und der Weiterentwicklung der zivilrechtlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts (private enforcement). Zudem erwägt der Bericht auch die Ausweitung der Sanktionen auf natürliche Personen und es wird mehrfach vorgeschlagen, dass die Entscheidungskompetenz einer eigenständige Instanz zugesprochen wird und somit die Kommission nicht mehr als Untersuchungsbehörde, Ankläger und Richter gleichzeitig agiert. Dies würde sodann aus EMRK Perspektive wohl auch den Weg für strafrechtliche Massnahmen gegen natürliche Personen ebnen ...
Gleichzeitig hat die OECD auch noch zwei weitere interessante Berichte veröffentlicht:
Competition on the merits
While Competition authorities and courts prohibit abuse of dominance by dominant firms, they welcome "Competition on the Merits". This roundtable focused on how to define that term. The Committee first addressed the form-based approach, under which dominant firm behaviour is first categorised and then treated in accordance with a set of rules tailored to each category.
Evaluation of the Actions and Resources of Competition Authorities
By assessing the quality of its substantive interventions and internal procedures, a Competition Authority can gain valuable insights about how to improve its performance, and this can in turn impose valuable disciplines on the allocation of resources. Performance evaluation is also crucial to demonstrate the value of competition law to broader audiences.