Freitag, Januar 27, 2006
Strafschadenersatz / punitive damages unter Art. 81 EGV?
In einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH betreffend einer horizontalen Preisabsprache zwischen italienischen Versicherungen wurden dem Gericht einige interessante Fragen vorgelegt, zu welchen nun Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen zu den verbundenene Rechtssachen C-295/04, C-296/04, C-297/04 und C-298/04 Stellung genommen hat.
Im Zusammmenhhang mit der privatrechtlichen Durchsetzung des Kartellverbots ist insbesondere die Frage von Interesse, ob "wenn [das nationale Gericht] feststellt, dass der nach dem nationalen Recht zu zahlende Schadensersatz jedenfalls niedriger ist als der wirtschaftliche Vorteil, den das an dem verbotenen Kartell oder abgestimmten Verhalten beteiligte schadensverursachende Unternehmen erlangt hat, dem geschädigten Dritten außerdem von Amts wegen einen Strafschadensersatz zuerkennen muss, der notwendig ist, um zu erreichen, dass der Schadensersatz höher ist als der vom Schädiger erlangte Vorteil, damit von Kartellen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die nach Artikel 81 des Vertrages verboten sind, abgeschreckt wird?" Die Frage ist also, ob Art. 81 EGV sog. "punitive damages" verlangt.
Der Generalanwalt führt zunächst aus, dass es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten sei, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden (siehe hierzu Rechtssachen 33/76 Rewe und C‑453/99 Courage und Crehan). Sodann erwähnt er, dass privat- und öffentlichrechtliche Durchsetzung unabhängig voneinenander bestehen und verschiedenen Zwecken dienen.
Eine abschreckende Wirkung von privatrechtlichen Schadenersatzklagen sei nicht auszuschliessen, aber das Gemeinschaftsrecht kenne keine derartige Vorschrift (auch wenn die Kommission in ihrem Grünbuch die politische Option erwähnt, dass im Falle von horizontalen Kartellen ein doppelter Schadenersatz zugesprochen werden könnte). Nur wenige Mitgliedstaaten kennen die Möglichkeit von Schadenersatzklagen mit Straf- oder Abschreckungscharakter (der Generalanwalt verweist auf die Ashurst-Studie, welche diesbezüglich das Vereinigte Königreich, Irland und Zypern nennt).
Aus Sicht des Gemeinschaftsrechts, sei es Sache der Mitgliedstaaten, Kriterien zur Bestimmung des Umfangs des Schadenersatzes aufzustellen, sofern diese nicht ungünstiger sind als für entsprechende nationale Ansprüche. Für die Wirksamkeit von Art. 81(1) EGV sei es jedoch nicht notwendig eine Entschädigung zuzuerkennen, die höher ist als der entstandene Schaden. Einzig wenn eine anders lautende nationalrechtliche Bestimmung bestehen würde, sei dies anders zu beurteilen.
Dem Schlussantrag ist diesbezüglich zuzustimmen. In Abwesenheit einer allgemeinen Rechtsauffassung-/tradition in den Mitgliedstaaten und in Abwesenheit einer vereinheitlichten Regelung auf Gemeinschaftsebene, würde ein Zusprechen von "punitive damages" in einem nationalen Verfahren keinen Sinn machen. Es wird ein politischer Entscheid sein, ob dies in Zukunft anders gehandhabt werden sollte. Aus präventiver Perspektive wäre dies, einzig für volkswirtschaftliche schädliche und für die betroffenenen Unternehmen eindeutig erkennbare, schwerwiegende horizontale Absprachen sicherlich vertretbar. Im Bereich von Art. 82 EGV, wie auch bezüglich der vertikalen Vereinbarungen scheint dies prima vista jedoch keine geeignete Option zu sein.
Im Zusammmenhhang mit der privatrechtlichen Durchsetzung des Kartellverbots ist insbesondere die Frage von Interesse, ob "wenn [das nationale Gericht] feststellt, dass der nach dem nationalen Recht zu zahlende Schadensersatz jedenfalls niedriger ist als der wirtschaftliche Vorteil, den das an dem verbotenen Kartell oder abgestimmten Verhalten beteiligte schadensverursachende Unternehmen erlangt hat, dem geschädigten Dritten außerdem von Amts wegen einen Strafschadensersatz zuerkennen muss, der notwendig ist, um zu erreichen, dass der Schadensersatz höher ist als der vom Schädiger erlangte Vorteil, damit von Kartellen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die nach Artikel 81 des Vertrages verboten sind, abgeschreckt wird?" Die Frage ist also, ob Art. 81 EGV sog. "punitive damages" verlangt.
Der Generalanwalt führt zunächst aus, dass es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten sei, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden (siehe hierzu Rechtssachen 33/76 Rewe und C‑453/99 Courage und Crehan). Sodann erwähnt er, dass privat- und öffentlichrechtliche Durchsetzung unabhängig voneinenander bestehen und verschiedenen Zwecken dienen.
Eine abschreckende Wirkung von privatrechtlichen Schadenersatzklagen sei nicht auszuschliessen, aber das Gemeinschaftsrecht kenne keine derartige Vorschrift (auch wenn die Kommission in ihrem Grünbuch die politische Option erwähnt, dass im Falle von horizontalen Kartellen ein doppelter Schadenersatz zugesprochen werden könnte). Nur wenige Mitgliedstaaten kennen die Möglichkeit von Schadenersatzklagen mit Straf- oder Abschreckungscharakter (der Generalanwalt verweist auf die Ashurst-Studie, welche diesbezüglich das Vereinigte Königreich, Irland und Zypern nennt).
Aus Sicht des Gemeinschaftsrechts, sei es Sache der Mitgliedstaaten, Kriterien zur Bestimmung des Umfangs des Schadenersatzes aufzustellen, sofern diese nicht ungünstiger sind als für entsprechende nationale Ansprüche. Für die Wirksamkeit von Art. 81(1) EGV sei es jedoch nicht notwendig eine Entschädigung zuzuerkennen, die höher ist als der entstandene Schaden. Einzig wenn eine anders lautende nationalrechtliche Bestimmung bestehen würde, sei dies anders zu beurteilen.
Dem Schlussantrag ist diesbezüglich zuzustimmen. In Abwesenheit einer allgemeinen Rechtsauffassung-/tradition in den Mitgliedstaaten und in Abwesenheit einer vereinheitlichten Regelung auf Gemeinschaftsebene, würde ein Zusprechen von "punitive damages" in einem nationalen Verfahren keinen Sinn machen. Es wird ein politischer Entscheid sein, ob dies in Zukunft anders gehandhabt werden sollte. Aus präventiver Perspektive wäre dies, einzig für volkswirtschaftliche schädliche und für die betroffenenen Unternehmen eindeutig erkennbare, schwerwiegende horizontale Absprachen sicherlich vertretbar. Im Bereich von Art. 82 EGV, wie auch bezüglich der vertikalen Vereinbarungen scheint dies prima vista jedoch keine geeignete Option zu sein.