Freitag, Juni 30, 2006
Vorlesung aus Anlass der Emeritierung von Prof. Zäch
Gestern abend fand in illustrer Runde in der Aula der Universität Zürich eine "Abschiedsvorlesung" von Prof. Roger Zäch statt. Für alle Nicht-Schweizer: Prof. Zäch ist Professor für Privat- ,Wirtschafts- und Europarecht, sowie Vizepräsident der Schweizer Wettbewerbskommission.
In seiner Vorlesung vertrat Prof. Zäch wiederum einige interessante, aber sicherlich streitbare Thesen zu aktuellen Fragen und Tendenzen des Schwezer Wettbewerbsrechts. Insbesondere sei hervorzuheben, dass er dem sog. "more economic approach" im Wettbewerbsrecht sehr kritisch entgegensteht. Zudem hat er die Ansicht vertreten, dass der Preisüberwacher verstärkt zum Zuge kommen sollte (dies wird dem anwesenden Preisüberwacher Rudolf Strahm sicherlich gerne gehört haben).
Nach der Vorlesung traf man sich zu original St. Galler Bratwurst und Denner Wein.
In seiner Vorlesung vertrat Prof. Zäch wiederum einige interessante, aber sicherlich streitbare Thesen zu aktuellen Fragen und Tendenzen des Schwezer Wettbewerbsrechts. Insbesondere sei hervorzuheben, dass er dem sog. "more economic approach" im Wettbewerbsrecht sehr kritisch entgegensteht. Zudem hat er die Ansicht vertreten, dass der Preisüberwacher verstärkt zum Zuge kommen sollte (dies wird dem anwesenden Preisüberwacher Rudolf Strahm sicherlich gerne gehört haben).
Nach der Vorlesung traf man sich zu original St. Galler Bratwurst und Denner Wein.
Donnerstag, Juni 29, 2006
Neue Bussgeld Leitlinien
Die Kommission hat auf ihrer Webseite ihre neue Leitlinien für die Festsetzung von Bussgeldern für die Verletzung von Wettbewerbsbestimmungen (Art. 81 und 82 EGV) publiziert. Die neuen Leitlinien dienen dazu, die Festsetzung der Busse im Rahmen der Verordnung 1/2003 zu ordnen.
Wie schon im Falle derbisherigen Leitlinien von 1998 gestaltet sich die Bussgeldfestsetzung in zwei Stufen. Zuerst wird ein Grundbetrag festgesetzt, welcher dann sntsprechend allfälliger erschwerender oder mildernder Umstände angepasst wird. Neu wird der Grundbetrag in Relation zum Umsatz mit den vom wettbewerbsrechtlichen Verstoss betroffenen Waren berechnet. Diese Berechnungsart erinnert an die Regelung in der Schweizerischen Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Erhöhung infolge der Dauer geschieht neu mittels Multiplikation mit der Anzahl Jahre während welchen ein betroffenes Unternehmen an der Wettbewerbsbeschränkung teilnahm. Auch diese Regel ist neu.
Dass sich die Kommission auf die effektiv schädlichen Verhaltensweisen konzentriert ist etwa daran ersichtlich, dass horizontale Vereinbarungen jeweils zusätzlich eine Erhöhung des Grundbetrags erfährt (Ziff. 25 der neuen Leitlinie). Wettbewerbsbehörden anderer Jurisdiktionen bevorzugen es sich eher den vertikalen Beschränkungen zuzuwenden ...
Hier finden sich die relevanten Texte:
Wie schon im Falle derbisherigen Leitlinien von 1998 gestaltet sich die Bussgeldfestsetzung in zwei Stufen. Zuerst wird ein Grundbetrag festgesetzt, welcher dann sntsprechend allfälliger erschwerender oder mildernder Umstände angepasst wird. Neu wird der Grundbetrag in Relation zum Umsatz mit den vom wettbewerbsrechtlichen Verstoss betroffenen Waren berechnet. Diese Berechnungsart erinnert an die Regelung in der Schweizerischen Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Erhöhung infolge der Dauer geschieht neu mittels Multiplikation mit der Anzahl Jahre während welchen ein betroffenes Unternehmen an der Wettbewerbsbeschränkung teilnahm. Auch diese Regel ist neu.
Dass sich die Kommission auf die effektiv schädlichen Verhaltensweisen konzentriert ist etwa daran ersichtlich, dass horizontale Vereinbarungen jeweils zusätzlich eine Erhöhung des Grundbetrags erfährt (Ziff. 25 der neuen Leitlinie). Wettbewerbsbehörden anderer Jurisdiktionen bevorzugen es sich eher den vertikalen Beschränkungen zuzuwenden ...
Hier finden sich die relevanten Texte:
- Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbussen gemaäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
- Wettbewerb: Die Kommission überarbeitet die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbussen bei Kartellverstssen (Pressemitteilung)
- Wettbewerb: überarbeitete Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen bei Kartellverstößen – Häufig gestellte Fragen
Donnerstag, Juni 22, 2006
EG Kommission: Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005
Die Kommission hat gestern ihren jährlichen Bericht zur Wettbewerbspolitik 2005 (Annual Report on Competition Report 2005) veröffentlicht. Der Bericht enthält eine Übersicht über die wettbewerbsrechtlichen und -politischen Initiativen und Entscheide der Kommission im Jahr 2005.
Dienstag, Juni 20, 2006
Neuer Direktor des Sekretariats der WEKO
Im Nachgang zu meiner Meldung Schweizer Wettbewerbskommission: Rücktritt von Rolf Dähler kann vermeldet werden, das nun ein neuer Direktor für das Sekretariat gefunden werden konnte.
Per 1. Oktober 2006 wird Rafael Corazza, der jetzige Vizedirektor, Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers den früheren Job von Rolf Dähler übernehmen. Siehe hier die Pressemitteilung des EVD: Rafael Corazza wird neuer Direktor des Weko-Sekretariats.
Per 1. Oktober 2006 wird Rafael Corazza, der jetzige Vizedirektor, Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers den früheren Job von Rolf Dähler übernehmen. Siehe hier die Pressemitteilung des EVD: Rafael Corazza wird neuer Direktor des Weko-Sekretariats.
Elektronisches Merger Control filing
Als ich das erste Mal den Papieraufwand gesehen hat, der notwendig ist um eine Fusionskontrollmeldung bei der EU Kommission einzureichen, hatte ich mich gefragt, weshalb diese Eingaben nicht in elektronischer Form möglich sind. Der Papieraufwand für eine ausführliche Meldung mit allen Beilagen in dutzendfacher Kopie ist enorm ... man hat immer das Gefühl einen halben Regenwald auf dem Gewissen zu haben. Und falls sich dann noch ein Fehler einschleicht, ist der Korrekturaufwand enorm.
Die amerikanischen Wettbewerbsbehörden (DOJ und FTC) haben die Zeichen der Zeit erkannt und ermöglichen nun die elektronische Einreichung von Hart-Scott-Rodino Act Anmeldungen: Federal Trade Commission and Department of Justice Allow Electronic Submission of Premerger Notification Filings
Die Anmeldung kann mittels des spezifischen Hart-Scott-Rodino Electronic Filing System (EFS) eingereicht werden. Um die Vertraulichkeit der Anmeldung sicherzustellen ist das System mit einer digitalen Signatur- und Verschlüsselungsfunktion ausgerüstet (nur unter Windows lauffähig).
Der Nachteil der Sachen scheint mir zu sein, dass die Anmeldung sklavisch den Vorgaben und Formularen der Behörden folgen muss. So scheint es prima vista nicht mögclih zu sein, eigene Strukturen und Darstellungen zu verwenden um sich den Gegebenheiten des jeweiligen Falles anzupassen.
Die amerikanischen Wettbewerbsbehörden (DOJ und FTC) haben die Zeichen der Zeit erkannt und ermöglichen nun die elektronische Einreichung von Hart-Scott-Rodino Act Anmeldungen: Federal Trade Commission and Department of Justice Allow Electronic Submission of Premerger Notification Filings
Die Anmeldung kann mittels des spezifischen Hart-Scott-Rodino Electronic Filing System (EFS) eingereicht werden. Um die Vertraulichkeit der Anmeldung sicherzustellen ist das System mit einer digitalen Signatur- und Verschlüsselungsfunktion ausgerüstet (nur unter Windows lauffähig).
Der Nachteil der Sachen scheint mir zu sein, dass die Anmeldung sklavisch den Vorgaben und Formularen der Behörden folgen muss. So scheint es prima vista nicht mögclih zu sein, eigene Strukturen und Darstellungen zu verwenden um sich den Gegebenheiten des jeweiligen Falles anzupassen.
Mittwoch, Juni 14, 2006
Keine vollständige DRM Freigabe in Frankreich
Auf dringlichen Wunsch des Kollegen T. möchte ich hier kurz noch eine Nachberichterstattung zu meinem letzten Beitrag im Mai tätigen. Unterdessen hat der französische Senat der "Verwässerung" der DRM-Interoperabilitätsklausel zugestimmt (siehe heise).
Zwei Punkte sind deisbezüglich neu: Einerseits ist nicht mehr notwendig, dass auf Grundlage der herauszugebenden Interoperabilitätsinformationen eine "Kopie in einem offenen Standard" erstellt werden kann, sondern die Möglichkeit einer Kopie in einem anderen "geschützten Format ist ausreichend. Zweitens wird eine Regulierungsbehörde mit Vertretern aller Interessengruppen eingesetzt um die Anfragen zu Interoperabilitätsinformationen zu bearbeiten. (siehe heise).
Somit also keine "révolution à la française" ...
Zwei Punkte sind deisbezüglich neu: Einerseits ist nicht mehr notwendig, dass auf Grundlage der herauszugebenden Interoperabilitätsinformationen eine "Kopie in einem offenen Standard" erstellt werden kann, sondern die Möglichkeit einer Kopie in einem anderen "geschützten Format ist ausreichend. Zweitens wird eine Regulierungsbehörde mit Vertretern aller Interessengruppen eingesetzt um die Anfragen zu Interoperabilitätsinformationen zu bearbeiten. (siehe heise).
Somit also keine "révolution à la française" ...