Donnerstag, September 29, 2005

 

UMTS und Sportvermarktung: Warnung von EU-Kommissarin Kroes


Die EU-Kommissarin Kroes hat heute folgende "Warnung" auf der Website der Kommission veröffentlichen lassen:

Warning by Mrs Kroes: Market players should assess their business practices / Concluding report on 3G Sector Inquiry published

"Commission warns that market participants have to assess business practices restricting the availability of sports content over mobile platforms.

The Commission has concluded the Sector Inquiry into the competitive situation in the market for new systems of mobile communication that are able to transmit pictures (3G). The Commission wants to ensure that critical sports content is not held back by anticompetitive conduct during the take up of the new mobile technologies. Such conduct would hamper consumers? choice, innovation and competition within the media sector. The Sector Inquiry found four main bottleneck problems that may risk limiting the access to sports content on mobile devices: Market players should review their business practises and act to address possible anti-competitive behaviour. Specific cases of national dimension where potentially harmful behaviours have been identified during the Sector Inquiry will be examined with national competition authorities
"

Die Warnung erfolgt im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Abschlussberichts betreffend der Vermarktung von Sportrechten über Mobiltelephone der 3. Generation (UMTS). Die Kommission kommt in ihrem Bericht zur Auffassung, dass die Verbreitung von Sportinhalten mittels UMTS zur Zeit wohl als separater Markt zu betrachten sei. Es bestehe keine Substituierbarkeit mit (i) konventionellen TV-Übertragungen, (ii) alternativen Übertragungstechniken für Mobilgeräte (z.B. DVB-H, welches jedoch m.E. unter Umständen als Konkurrenz für UMTS Übertragung betrachtet werden könnte), und (iii) nicht sportbezogenen Inhalten.

Die Kommission erkannte sodann potentielle wettbewerbsrechtliche Probleme aufgrund der folgenden Verhaltensweisen: (i) Bündelung von Übertragungsrechten für verschiedene Plattformen (z.B. TV und Mobil-Rechte), (ii) allzu restriktive Bedingungen für UMTS-Übertragung (z.B. nur zeitversetztes Broadcasting oder nur Highlights), (iii) gemeinsame Vermarktung (da hierfür keine ausreichende Nachfrage seitens der Mobilfunk-Betreiber besteht; unbenutzte Rechte sollten an die individuellen Rechteinhaber zurückfallen), und (iv) Exklusivvereinbarungen (für den Fall, dass die UMTS-Rechte genutzt von einem Mobiltelephon-Operator genutzt werden um Marktmacht zu erlangen / zu verstärken).

Grundsätzlich sind die von der Kommission identifizierten Verhaltensweisen und ihre wettbewerbsrechtliche Qualifikation im Einklang mit früheren Entscheidungen der Kommission, so zuletzt etwa im Verfahren gegen den DFB betreffend der Rechte für die erste und zweite Bundesliga. Grundsätzlich stellt sich natürlich immer noch die Frage, ob diese zur Zeit nur virtuell bestehenden Märkte effektiv eines derartigen wettbewerbsrechtlichen Schutzes bedürfen und ob überhaupt eine diesbezügliche Nachfrage von Konsumenten besteht.

Auf jeden Fall werden die Marktteilnehmer den oben erwähnten Bericht für ihre zukünftigen Lizenzvereinbarungen für Sportrechte in Betracht ziehen und unter Umständen ihre bisherige Vertragspraxis diesen Umständen anpassen müssen (es sei denn, einer der Marktteilnehmer versucht, den Standpunkt der Kommission innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens überprüfen zu lassen).



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