Dienstag, März 27, 2007

 

Vertikalvereinbarungen: "Streit um Preisempfehlungen"


In der heutigen Online-Ausgabe des Tagesanzeigers findet sich ein interessanter Artikel zur Thematik der Preisempfehlungen: "Streit um Preisempfehlungen".

Wie hier schon angekündigt, beabsichtigt die Wettbewerbskommission in der Neufassung der Bekanntmachung über Vertikalabreden die Preisempfehlung einer Preisfixierung gleichzustellen. Diesem Ansatz haben nun offenbar in der Vernehmlassung diverse Anwaltskanzleien und Wirtschaftsverbände widersprochen. Hauptargument der Kritiker sei, dass ein "pauschales Verbot von Preisempfehlungen [...] aus dem Kartellgesetz nicht abgeleitet werden könne". Das ist korrekt, denn Art. 5 des Kartellgesetzes erfasst einzig Abreden und nicht unilaterale Verhaltensweisen, wie z.B. Empfehlungen.

Der Hinweis im Artikel des Tagesanzeigers, dass die EU-Kommission "dem Autohersteller VW [untersagte], seinen Händlern in Deutschland einen Listenpreis für den VW Passat anzugeben" ist nicht ganz korrekt. Sehr wohl hat die EU-Kommission in ihrer Entscheidung 2001/711/EG vom 29. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-2/36.693 - Volkswagen) (ABl. L 262, S. 14) eine Empfehlung zur Preisdiziplin beim Volkswagen Passat als unzulässig gewertet. Diese Entscheidung wurde sodann aber vom Gericht erster Instanz (Urteil vom 3. Dezember 2003 in Rechtssache T-208/01) aufgehoben (siehe auch "Volkswagen/Kommission: Begriff einer "Vereinbarung" i.S.v. Art. 81 EGV") und dies wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt (Urteil vom 13. Juli 2006 in Rechtssache C-74/04) bestätigt. Die blosse Angabe eines Listenpreises ist demnach in der EU zulässig. Nicht zulässig wäre eine Vereinbarung über die Verbindlichkeit des empfohlenen Preises. Aus der EU-Praxis kann somit nicht abgeleitet werden, dass eine Gleichstellung von Preisfixierung und Peisempfehlung angebracht ist.

Weiter erwähnt der Artikel die Streitfrage ob Interbrand-Wettbewerb (Markenwettbewerb) zur Widerlegung der Vermutung einer Beseitigung des Wettbewerbs beigezogen werden kann. Der Entwurf der Bekannmachung will dies nicht zulassen und der Artikel geht davon aus, dass dies der Regelung in der EU entspreche. Den EU-Leitlinien für vertikale Beschränkungen ist jedoch Folgendes zu entnehmen:

"Bei den meisten vertikalen Beschränkungen ergeben sich Probleme für den Wettbewerb nur bei unzureichendem Markenwettbewerb, d. h., wenn beim Lieranten oder beim Käufer oder bei beiden eine gewisse Marktmacht vorhanden ist." (Rz 6)

"Eine starke Konkurrenz bedeutet grundsätzlich, dass die Einschränkung des markeninternen Wettbewerbs durch ausreichenden Markenwettbewerb problemlos kompensiert wird." (Rz 188)
Somit findet sich auch für diesen Ansatz keine vollumfängliche Unterstützung in der Praxis der EU.

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