Donnerstag, März 22, 2007
Schweizer Fusionskontrolle: Neue Entscheide des Bundesgerichts
Das Schweizerische Bundesgericht hat heute zwei Fusionskontroll-Entscheidungen der Wettbewerbskommission definitiv aufgehoben:
BGE 2A.325/2006 i.S. Unternehmenszusammenschluss Swissgrid
BGE 2A.327/2006 i.S. Unternehmenszusammenschluss Berner Zeitung/Tamedia/20 Minuten
In den beiden Entscheidungen finden sich diverse interessante Erwägungen. Prima vista fallen folgende Punkte auf:
BGE 2A.325/2006 i.S. Unternehmenszusammenschluss Swissgrid
BGE 2A.327/2006 i.S. Unternehmenszusammenschluss Berner Zeitung/Tamedia/20 Minuten
In den beiden Entscheidungen finden sich diverse interessante Erwägungen. Prima vista fallen folgende Punkte auf:
- Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann ein Zusammenschluss untersagt werden, wenn eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (lit. a), und der Zusammenschluss keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt (lit. b). Die Weko war der Auffassung, dass der Halbsatz "durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann" keine eigenständige Bedeutung hat. Die Rekurskommission und nun das Bundesgericht widersprechen dem. Die Rekurskommission geht demgegenüber davon aus, ein Zusammenschluss dürfe nicht verboten oder lediglich mit Auflagen oder Bedingungen genehmigt werden, wenn es bereits vorher keinen wirksamen Wettbewerb auf dem fraglichen Markt gegeben habe und sich insoweit durch das Fusionsprojekt nichts ändere. Das BGer bestätigt die Rekurskommission und führt aus: "Besteht auf dem fraglichen Markt weder vor noch nach dem Zusammenschluss Wettbewerb und wäre vermehrter Wettbewerb auch nicht zu erwarten, fehlt es an der erforderlichen Wettbewerbswirkung des Fusionsvorhabens. Eine Verweigerung des Zusammenschlusses oder die Anordnung von Nebenbestimmungen sind diesfalls unzulässig" (BGE 2A.325/2006, E. 6.4).
- Marktgegenseite in einem Markt sind einzig diejenigen Kunden, die direkt in Beziehung stehen mit einer Marktleistung, bzw. diese Leistung direkt nutzen können (BGE 2A.325/2006, E. 8.1 und 8.2). Es gibt also keine indirekte Marktgegenseite, die sich aus Kunden der Marktgegenseite zusammensetzen. Diese Auslegung ist m.E.nicht nur bei der Marktabgrenzung relevant, sondern ist auch im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 KG von Relevanz ...
- Auflagen und Bedingungen in einem Fusionskontrollverfahren müssen nicht in einem "dialogischen Verfahren" zwischen den beteiligten Unternehmen und der Wettbewerbskommission erstellt werden (BGE 2A.325/2006, E. 9.2).