Montag, November 13, 2006

 

Beschwerdelegitimation von Drittparteien


Das Schweizer Bundesgericht hat bestätigt, dass Dritte in Fusionskontrollentscheidungen nicht beschwerdelegitimiert sind. In Sachen Cablecom vs Swisscom/Cinetrade besagt der Entscheid 2A.161/2006 vom 12. Oktober, dass "Dritten ... keine Parteistellung zu[komme], weshalb sie auch nicht legitimiert seien, gegen Zusammenschlussvorhaben, denen die Wettbewerbskommission nicht opponiert habe, Beschwerde zu führen." Allein die am Prüfungsverfahren beteiligten Unternehmen seien im Prüfungsverfahren Parteien. Begründet wird dies mit der bestehenden Rechtsprechung und Auslegung in bezug auf Art. 43 Abs. 4 KG (vgl. BGE 131 II 497 i.S. Edipresse).

Das Bundesgericht sah keinen Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Zudem wurden sämtliche Argumente basierend auf der EMRK abgewiesen. Die Rechtsweggarantie nach Art. 6 EMRK würde zur Anwendung kommen, "wenn das anwendbare nationale Recht dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Rechtsanspruch einräumt, der auch durchsetzbar ist (
BGE 125 II 293 E. 5b S. 312)". Dies sei aber in casu gerade eben nicht der Fall. Zudem wird auf die möglichen "privatrechtlichen und zivilprozessualen Mittel" verwiesen. Auch ein Anspruch basierend auf Art. 13 EMRK (Rechtsbehelfsgarantie) und Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) wurde abgelehnt.

Unabhängig hiervon gilt es aber darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit der EMRK im Schweizer Kartellverfahren - insbesondere nach der Einführung von "strafrechtlichen" Bussgeldern - noch einige Diskussionen auslösen wird. Es sei hier z.B. auf die Hausdurchsuchungsverfahren und die Trennung der untersuchenden und entscheidenden Behörde hingewiesen.


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