Freitag, September 29, 2006
Dual pricing und Parallelimporte
Das Europäische Gericht erster Instanz hat mit ihrem Entscheid T-168/01 GlaxoSmithKline Services Unlimited / Europ. Kommission den Entscheid der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2001 betreffend des dualen Preissystems von GlaxoSmithKline (GSK) aufgehoben (siehe hier die Pressemitteilung).
Zur Erinnerung: Das Preissystem von GSK für die spanischen Grosshändlern bewirkte, dass der jeweilige Einkaufspreis höher war wenn diese in andere Mitgliedstaaten ausgeführt wurden. Wirtschaftlicher Hintergrund der Regelung war, dass in Spanien staatlich festgelegte Höchstpreise vorlagen und es für GSK wirtschaftlich nicht sinnvoll war, dass diese Preise mittels Parallelimporte auch in anderen Ländern zur Anwendung kommt. GSK meldete das Preissystem der Europäischen Kommission zu einem Zeitpunkt als diese noch exklusiv für Freistellungen nach Art. 81(3) EGV zuständig war. Die Kommission sah in diesem Preissystem eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und verneinte die Zulässigkeit einer Freistellung.
Das Gericht erster Instanz hat diese Entscheidung teilweise aufgehoben und festgehalten, dass ein derartiges duales Preissystem (i) nicht eine Wettbewerbsbeschränkung "bezweckt" ("restriction by object") und deshalb (ii) unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmens zu prüfen sein ob eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt ("restriction by effect") wird. Da die konkrete Prüfung ergab, dass infolge des Parallelhandels ein begrenztes, aber tatsächliches Sinken der Arzneimittelpreise ermöglicht wurde und somit eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt wurde.
Jedoch - und dies ist die ausschlaggebende Aussage des Urteils - habe die Kommission den Freistellungsantrag nicht ausreichend geprüft, da "die Frage, ob die allgemeinen
Verkaufsbedingungen durch einen Beitrag zur Innovation, die im Pharmasektor eine
zentrale Rolle spielt, einen wirtschaftlichen Vorteil erzeugen könnten, nicht hinreichend
vertieft" wurde. Somit ist bei der Beurteilung der Verkaufsbedingungen zu Berücksichtigen, dass es dem Pharmaunternehmen gestattet werden muss, die FuE-Kosten zu amortisieren. Dies sollte m.E. auch für die FuE-Kosten für Grundlagenforschung wie auch für Wirkstoffe gelten welche schlussendlich nicht kommerzialisiert wurden. All diese Kosten müssen im Endeffekt innnerhalb der Schutzfrist der Patente amortisiert werden um weiterhin Anreize zu Innovationen zu setzen.
Die Entscheidung wird wohl beide Seiten nicht voll befriedigen, aber die Berücksichtigung der FuE Kosten bei der Erwägung der Zulässigkeit ist sicherlich ein entscheidender Schritt.
Zur Erinnerung: Das Preissystem von GSK für die spanischen Grosshändlern bewirkte, dass der jeweilige Einkaufspreis höher war wenn diese in andere Mitgliedstaaten ausgeführt wurden. Wirtschaftlicher Hintergrund der Regelung war, dass in Spanien staatlich festgelegte Höchstpreise vorlagen und es für GSK wirtschaftlich nicht sinnvoll war, dass diese Preise mittels Parallelimporte auch in anderen Ländern zur Anwendung kommt. GSK meldete das Preissystem der Europäischen Kommission zu einem Zeitpunkt als diese noch exklusiv für Freistellungen nach Art. 81(3) EGV zuständig war. Die Kommission sah in diesem Preissystem eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und verneinte die Zulässigkeit einer Freistellung.
Das Gericht erster Instanz hat diese Entscheidung teilweise aufgehoben und festgehalten, dass ein derartiges duales Preissystem (i) nicht eine Wettbewerbsbeschränkung "bezweckt" ("restriction by object") und deshalb (ii) unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmens zu prüfen sein ob eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt ("restriction by effect") wird. Da die konkrete Prüfung ergab, dass infolge des Parallelhandels ein begrenztes, aber tatsächliches Sinken der Arzneimittelpreise ermöglicht wurde und somit eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt wurde.
Jedoch - und dies ist die ausschlaggebende Aussage des Urteils - habe die Kommission den Freistellungsantrag nicht ausreichend geprüft, da "die Frage, ob die allgemeinen
Verkaufsbedingungen durch einen Beitrag zur Innovation, die im Pharmasektor eine
zentrale Rolle spielt, einen wirtschaftlichen Vorteil erzeugen könnten, nicht hinreichend
vertieft" wurde. Somit ist bei der Beurteilung der Verkaufsbedingungen zu Berücksichtigen, dass es dem Pharmaunternehmen gestattet werden muss, die FuE-Kosten zu amortisieren. Dies sollte m.E. auch für die FuE-Kosten für Grundlagenforschung wie auch für Wirkstoffe gelten welche schlussendlich nicht kommerzialisiert wurden. All diese Kosten müssen im Endeffekt innnerhalb der Schutzfrist der Patente amortisiert werden um weiterhin Anreize zu Innovationen zu setzen.
Die Entscheidung wird wohl beide Seiten nicht voll befriedigen, aber die Berücksichtigung der FuE Kosten bei der Erwägung der Zulässigkeit ist sicherlich ein entscheidender Schritt.
Labels: 81(3), Freistellung, Parallelimport