Montag, Februar 27, 2006
British Airways/Virgin: Schlussanträge der Generalanwältin
Im Jahr 2000 auferlegte die EU Kommission British Airways eine Busse von 6.8 Millionen Euro aufgrund einer Kommissionsvereinbarung mit britischen Reiseveranstaltern, welche als verkappte Exklusivvereinbarung betrachtet wurde, da ein die Vereinbarung ein Treuerabatt ("loyalty rebate") beinhaltete, und dies als Missbrauch einer marktbeherrschender Position (Art. 82 EGV) betrachtet wurde (Fall IV/D-2/34.780 – Virgin/British Airways, Amtsblatt 2000 L30/1).
Das Gericht Erster Instanz bestätigte in der Entscheidung in Rechtssache T-219/99, dass die von BA angesetzen Anreize missbräuchlich waren, da sie dazu führten, dass BA's Konkurrenten nicht ausreichenden Marktzugang erhielten ("market foreclosure"). BA appellierte gegen dieses Urteil.
Nun wurden die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott veröffentlicht, in welcher sie die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Interessant ist hierbei, dass sie in keiner Weise das von der Kommission kürzlich veröffentlichte Disussionspapier ("DG Competition discussion paper on the application of Article 82 of the Treaty to exclusionary abuses") zu Artikle 82 berücksichtigt oder sogar nur erwähnt. Es wird lediglich in einer Fussnote erwähnt, dass die Kommission ein derartiges Diskussionpapier plane.
Diese offensichtliche Nichtbeachtung aktuellster Entwicklungen scheint doch ein bisschen verwunderlich, denn immerhin ist das Diskussionspapier schon seit 2 Monaten erhältlich. Zudem enthält es in Bezug auf retroaktive Rabattvereinbarungen, welche sich auf die gesamten Bezüge innerhalb einer bestimmten Periode beziehen, ausführliche Berechnungsmodell (in para. 154), welche die Beurteilung und Bemessung der Verdrängungswirkung ermöglichen. Gerade dies ist eine der grossen Errungenschaften des Diskussionspapiers, da so zumindest eine gewisse Vorhersehbarkeit und somit auch Rechtssicherheit erreicht werden kann.
Es ist zu bedauern, dass hier die Gelegenheit nicht ergriffen wurde, um die vom Diskussionspapier erarbeiteten Methoden zu verifizieren.
Das Gericht Erster Instanz bestätigte in der Entscheidung in Rechtssache T-219/99, dass die von BA angesetzen Anreize missbräuchlich waren, da sie dazu führten, dass BA's Konkurrenten nicht ausreichenden Marktzugang erhielten ("market foreclosure"). BA appellierte gegen dieses Urteil.
Nun wurden die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott veröffentlicht, in welcher sie die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Interessant ist hierbei, dass sie in keiner Weise das von der Kommission kürzlich veröffentlichte Disussionspapier ("DG Competition discussion paper on the application of Article 82 of the Treaty to exclusionary abuses") zu Artikle 82 berücksichtigt oder sogar nur erwähnt. Es wird lediglich in einer Fussnote erwähnt, dass die Kommission ein derartiges Diskussionpapier plane.
Diese offensichtliche Nichtbeachtung aktuellster Entwicklungen scheint doch ein bisschen verwunderlich, denn immerhin ist das Diskussionspapier schon seit 2 Monaten erhältlich. Zudem enthält es in Bezug auf retroaktive Rabattvereinbarungen, welche sich auf die gesamten Bezüge innerhalb einer bestimmten Periode beziehen, ausführliche Berechnungsmodell (in para. 154), welche die Beurteilung und Bemessung der Verdrängungswirkung ermöglichen. Gerade dies ist eine der grossen Errungenschaften des Diskussionspapiers, da so zumindest eine gewisse Vorhersehbarkeit und somit auch Rechtssicherheit erreicht werden kann.
Es ist zu bedauern, dass hier die Gelegenheit nicht ergriffen wurde, um die vom Diskussionspapier erarbeiteten Methoden zu verifizieren.