Mittwoch, Dezember 14, 2005
EU Kommission: "Genauere Regeln" für die Akteneinsicht in Fusionskontroll- und Kartellverfahren
Die Kommission hat am 13. Dezember 2005 per Pressemitteilung bekanntgegeben, dass sie die Regeln zur Akteneinsicht anpassen wird. Der endgültige Wortlaut wurde noch nicht bekanntgegeben, so dass man sich zur Zeit einzig auf die Pressemitteilung verlassen kann.
Somit kann noch nicht wirklich eingeschätzt werden, welche Auswirkungen die angekündigten Änderungen haben werden. Hier schon einmal eine Zusammenfassung aufgrund der Mitteilung:
Somit kann noch nicht wirklich eingeschätzt werden, welche Auswirkungen die angekündigten Änderungen haben werden. Hier schon einmal eine Zusammenfassung aufgrund der Mitteilung:
- Akteneinsicht wird nur den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zugute kommen. Beschwerdeführer in Kartellfällen und andere Beteiligte in Fusionskontrollfällen erhalten einen begrenzten Zugang zu bestimmten Dokumenten der Akte. Die Mitteilung äussert sich nicht zur Frage, inwiefern Geschädigte Akteneinsicht erhalten können. Insbesondere im Zusammenhang mit der von der Kommission favorisierten privatrechtlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts besteht hier eine gewisse Notwendigkeit, Geschädigten Einsicht zu ermöglichen, um nationale Verfahren zu erleichtern.
- Kein Einsichtsrecht besteht für „interne Schriftstücke“. Gemäss der Kommission zählen hierzu sowohl interne Dokumente der Kommission als auch Schriftstücke, die zwischen der Kommission und anderen Behörden ausgetauscht wurden. Dies wird gerechtfertigt sein, sofern diese Schriftstücke keine Grundlage der Entscheidung darstellen und somit die Vertedigungsrechte nicht verletzt werden.
- Kein Einsichtsrecht besteht ebenso für „Geschäftsgeheimnisse“: geschäftliche Informationen, deren Offenlegung dem Unternehmen ernsthaften Schaden zufügen könnte. Die Mitteilung der Kommission wird offenbar Beispiele enthalten und Informationen über Know-how, Kostenberechnungsmethoden sowie Produktionsgeheimnisse und -verfahren nennen. Nicht gennant sind hier Marktanteilsziffern und umsatzbezogene Angaben. Bei der Ausarbeitung von nichtvertraulichen Versionen einer Entscheidung entstehen jedoch gerade hier immer wieder erhebliche Diskussionen, insbesondere da der Ansatz der Kommission nicht immer logisch nachvollzogen werden kann. Zum Teil besteht ein erhebliches Risiko, dass Konkurrenten unnötigerweise weitreichende Informationen zugänglich gemacht werden.
- Schliesslich besteht auch kein Einsichtsrecht bezüglich „anderer vertraulichen Informationen“ welche, eine Person oder ein Unternehmen erheblich schädigen könnten. Dazu zählen beispielsweise Angaben, die es den Unternehmen gestatten würden zu erkennen, wer die Beschwerdeführer oder andere beteiligte Dritte sind, die anonym bleiben wollen.
- Zudem wird das Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu Vertraulichkeitsanträgen und die Abwägung von Vertraulichkeitsanträgen mit den Verteidigungsrechten geregelt.
Ein interessantes Statement hat sich die Kommission für den letzten Satz aufgehoben: "Das Recht auf „Akteneinsicht“ in Wettbewerbsfällen unterscheidet sich vom allgemeinen Recht auf „Zugang zu Dokumenten“ gemäß der Verordnung des Rates 1049/2001 (siehe IP/01/639), die zu anderen Zwecken erlassen wurde und anderen Regeln unterliegt." Dies scheint ein Knackpunkt zu sein, da die bisherigen Regeln diese Frage nicht ausdrücklich beantworten. Es wird sich zeigen, ob sich allenfalls die Gerichte diesbezüglich der Meinung der Kommission anschliessen wird.