Donnerstag, Dezember 15, 2005
EU-Datenbankrichtlinie ohne positive wirtschaftliche Effekte?
Am 12, Dezember 2005 hat die EU Kommission einen Evaluierungsbericht bezüglich der Datenbankrichtlinie No 96/9 veröffentlicht. Siehe auch die Eingangsseite bezüglich Datenbanken. Gemäss der Kommission konzentriert sich der Bericht auf den sui generis Datenbankschutz, und darauf, "ob die Einführung dieses Rechts zu einer Zunahme der Wachstumsrate der europäischen Datenbankindustrie und der Produktion von Datenbanken geführt hat".
Zur Erinnerung: Das sui generis Recht schützt die Zusammenstellung von Datensätzen, welche insgesamt keine eigentliche urheberrechtliche Schöpfung darstellen, sondern einzig aufgrund der substantiellen Investition in eine derartige Datenbank einen gesetzlichen Schutz geniessen. Siehe Art. 7 der Richtlinie:
"Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen."
Die Absicht hinter der Einführung des sui generis Rechts war die wirtschaftliche Stimulierung des Sektors, verstärkte Investitionen und ein Aufholen gegenüber der USA. Der Bericht stellt ernüchternd fest: "the new instrument has had no proven impact on the production of databases". Ein Rückzug der Richtlinie scheint jedoch keine Option zu sein, da die Rechteinhaber und Inhaber von Publikationen weiterhin auf dieses Recht zurückgreifen wollen.
Das Hauptproblem des sui generis Rechts ist das Risiko, dass mittels des Datenbankschutzes auch ein Monopolrehct über bestimmte Daten als solche erteilt werden könnte. Im Zusammenhang mit webbasierten Datenbanken ergibt sich unter anderem etwa ein Problem bezüglich des sog. "deep-linking", in welchem von einer externen Seite direkt auf eine spezifische Seite verwiesen wird, ohne die Einstiegsseite anzuzeigen. Ob es sich hier um einen unzulässigen Eingriff in das sui generis Rechts handelt, wird von nationalen Gerichten unterschiedlich interpretiert (siehe Ziff. 4.1.2 des Berichts).
Der Bericht schliesst mit der Darlegung der verschiedenen Möglichkeiten, wie mit der Richtlinie weiterverfahren werden sollte (Rückzug der Richtlinie, Rückzug des sui generis Rechts, Änderung der sui generis Bestimmungen, oder Aufrechterhalten des status quo).
Zur Erinnerung: Das sui generis Recht schützt die Zusammenstellung von Datensätzen, welche insgesamt keine eigentliche urheberrechtliche Schöpfung darstellen, sondern einzig aufgrund der substantiellen Investition in eine derartige Datenbank einen gesetzlichen Schutz geniessen. Siehe Art. 7 der Richtlinie:
"Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen."
Die Absicht hinter der Einführung des sui generis Rechts war die wirtschaftliche Stimulierung des Sektors, verstärkte Investitionen und ein Aufholen gegenüber der USA. Der Bericht stellt ernüchternd fest: "the new instrument has had no proven impact on the production of databases". Ein Rückzug der Richtlinie scheint jedoch keine Option zu sein, da die Rechteinhaber und Inhaber von Publikationen weiterhin auf dieses Recht zurückgreifen wollen.
Das Hauptproblem des sui generis Rechts ist das Risiko, dass mittels des Datenbankschutzes auch ein Monopolrehct über bestimmte Daten als solche erteilt werden könnte. Im Zusammenhang mit webbasierten Datenbanken ergibt sich unter anderem etwa ein Problem bezüglich des sog. "deep-linking", in welchem von einer externen Seite direkt auf eine spezifische Seite verwiesen wird, ohne die Einstiegsseite anzuzeigen. Ob es sich hier um einen unzulässigen Eingriff in das sui generis Rechts handelt, wird von nationalen Gerichten unterschiedlich interpretiert (siehe Ziff. 4.1.2 des Berichts).
Der Bericht schliesst mit der Darlegung der verschiedenen Möglichkeiten, wie mit der Richtlinie weiterverfahren werden sollte (Rückzug der Richtlinie, Rückzug des sui generis Rechts, Änderung der sui generis Bestimmungen, oder Aufrechterhalten des status quo).