Montag, April 03, 2006
OECD Kritik am Schweizerischen Wettbewerbsrecht
Die OECD hat am 31. Oktober einen Policy Bericht mit dem Titel "Policy Brief : Competition Law and Policy in Switzerland" veröffentlicht.
Der Bericht spart nicht mit Kritik am System des Schweizerischen Kartellgesetzes und der Funtionsweise der Wettbewerbskommission bzw. dessen Sekretariates. Hier einige der Thesen des OECD Berichts:
Der Bericht spart nicht mit Kritik am System des Schweizerischen Kartellgesetzes und der Funtionsweise der Wettbewerbskommission bzw. dessen Sekretariates. Hier einige der Thesen des OECD Berichts:
- Das Schweizer Kartellgesetz beruhe bezüglich Absprachen basiere auf dem Missbrauchsprinzip ("principle of abuse"), welches der Behörde die Beweislast auferlege. M.E. ist dies nicht ganz korrekt, insoweit, als das Kartellgesetz gewisse Vermutungstatbestände kennt, in welchen kein Nachweis weitergehender Nachweis notwendig ist.
- Die Struktur und Besetzung der Wettbewerbsbehörde würde ihr nicht die notwendigen Möglichkeiten und Mittel verleihen um wirkungsvoll tätig zu werden.
- Die Milizstruktur der Wettbewerbskommission sei "weak in international comparison"da z.B. Interessenkonflikte auftreten könnten.
- Die zulässigen Untersuchungsmethoden seien "relatively weak", da ihr Umfang nicht klar sei.
- Die zur Verfügung stehenden Ressourcen seien gering im internationalen Vergleich und es seien bisher nur wenige Entscheidungen ergangen.
Die OECD unterbreitet gestützt auf Ihre Untersuchung die folgenden Vorschläge:
- Wettbewerbskomissionsmitglieder sollten politisch und wirtschaftliche unabhängig sein.
- Spezifische Verfahrensregeln für den Umgang mit Kartellen sollten welassen werden.
- Die Ressourcen des Sekretariats der Wettbewerbskommission sollten erhöht werden.
- Internationale Zusammenarbeit.
- Das Missbrauchsprinzip solle von einem Verbotsprinzip für Kartelle abgelöst werden (insofern als hier die Idee ist, dass eine per se Verbot in Art. 96(1) BV eingeführt werden sollte, erfordert dies jedoch eine Verfassungsänderung. Zudem scheint fragwürdig, ob, in Anbetracht der gegenwärtigen Regelung der inwiefern in Anbetracht der Vermutungstatbestände in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG dies überhaupt qualitativ unterschiedlich ist als z.B. die Regelung nach Art. 81 EGV).
- Verstärkter Wettbewerb in regulierten Märkten mittels erhöhter Zusammenarbeit der Weko mit den sektorspezifischen Regulierungsbehörden.
- Neuerwägung der Rolle des Preiskontrolleurs und des Konsumentenschutzes (die Integration in die Weko wird vorgeschlagen)
- Verstärkter Wettbewerb im öffentlichen Beschaffungswesen.
- Verstärkte und beschleunigte regulatorische Reform von geschützten Sektoren (z.B. Gesundheitswesen, Landwirtschaft, etc.).
Insgesamt scheinen die Anmerkungen der OECD interessante Ansätze zu beinhalten, einige Kritikpunkte sind jedoch nicht eindeutig nachvollziehbar.