Donnerstag, September 01, 2005

 

Forderung nach einer Resolution gegen Softwarepatente


Das EU-Parlament kommt in Sachen Softwarepatente nicht zur Ruhe: Florian Müller, Gründer der Kampagne NoSoftwarePatents.com fordert in einem Kommentar für den EUObserver eine Resolution des EU-Parlaments in welcher die Rechtslage klargestellt werden sollte.

Müller geht von der Prämisse aus, dass das Europäische Patentamt das anwendbare Recht missachte ("Patent offices disobey the law"), da laut Artikel 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), Software "als solche" nicht patentiert werden könne. Das Problem hierbei ist jedoch, dass über die Tragweite diese Bestimmung keine Einigkeit in der Auslegung herrscht. Das Europäische Patentamt ("EPA") akzeptiert die Patentierung von "computerimplementierten Erfindungen". Das EPA versteht hierunter Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird. Wie alle Erfindungen sind computerimplementierte Erfindungen nur dann patentierbar, wenn sie technischen Charakter haben, d. h. eine technische Aufgabe lösen, neu sind und einen erfinderischen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten. Somit ist vor allem wichtig eine korrekte Abgrenzung zwischen computerimplementierten Erfindungen einerseits, und Softwarepatenten andererseits zu tätigen. Diese wiederum wird von den Beschwerdekammern des EPA und von nationalen Gerichten getätigt. Diese Unterscheidung zu klären ist meines Erachtens von grosser Wichtigkeit, da zum Teil versucht wird über eine weite Interpretation der computerimplementierten Erfindungen auch Erfindungen einzubeziehen, welche eindeutig als Softwarepatente oder business method Patente zu betrachten sind. Siehe die folgende Auflistung, welche illustriert, dass einige vom EPA zugelassene Patente wohl zu weit gehen.

Es scheint jedoch fragwürdig, wie die von Müller postulierte Resolution aussehen sollte. Er selbst schlägt folgendes vor:

"The parliament could pass a short and simple resolution that calls on the administrative council and the president of the European Patent Office to take the appropriate measures so that the existing law be complied with, in the spirit of those 21 amendments."

Die "21 amendments", welche Müller anführt, beziehen sich auf die 21 Änderungsvorschläge, welche der Parlamentsberichterstatters Michel Rocard anlässlich der 2. Lesung des Vorschlags des EU-Rates für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit präsentiert hat. Insofern solle das Parlament also all die Änderungsvorschläge, welche auch innerhalb des Parlaments umstritten war, als eine Art "Weisung" an das EPA zur Interpretation von Art. 52 EPÜ erlassen. Vor allem auch unter einem institutionellen Gesichtspunkt scheint es fragwürdig, inwiefern das EU-Parlament das EPA instruieren kann, insbesondere wenn man bedenkt, dass das EPÜ unabhängig von der EU Konstruktion ist und auch andere Mitgliedstaaten als die EU Mitgliedstaaten hat.

Wesentlich interessanter scheint jedoch der Weg über die europäische Vereinheitlichung des Patentrechts mittels des Gemeinschaftspatents zu sein. Sofern sich die Mitgliedstaaten nach Jahren der Verhandlungen auf ein gemeinsames System einigen könnten, wäre diese eine gute Möglichkeit, um die Differenzierung zwischen computerimplementierten Patenten und Softwarepatenten zu kodifizieren. Für die Softwarepatentkritiker ist dieser Weg jedoch weniger interessant, da gemäss dem geltenden EG-Vertrag für Gemeinschaftspatent keine Zustimmung des EU-Parlaments notwendig ist, sondern eine blosse "Anhörung" ausreicht.


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