Mittwoch, August 24, 2005
Parallelimporte
Sony Europe versucht verstärkt gegen Parallelimporte ihrer Produkte vorzugehen. Die in Europa noch nicht offiziell erhältliche tragbare Variante der Sony Spielkonsole, die Playstation Portable ("PSP"), wird von verschiedenen Internetanbietern ausserhalb des EWR zum Verkauf angeboten.
In zwei vorsorglichen Entscheiden ("summary judgements") haben nun britische Gerichte zugunsten von Sony entschieden, dass ein Verkauf nach Grossbritannien verboten werden kann, da die Markenrechte von Sony nicht erschöpft sind. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte (z.B. in der Sache Zino Davidoff und Levi Strauss), wonach der Inhaber einer Marke den Verkauf von Produkten (auf welchen diese Marke angebracht ist) innerhalb des EWR zu verbieten, falls diese Produkte auf einem Markt ausserhalb des EWR in Verkehr gesetzt wurden und der Rechteinhaber einer Vermarktung innerhalb des EWR nicht zugestimmt hat.
- Kabushiki Kaisha Sony Computer Entertainment Inc and another v Nuplayer Ltd [2005] EWHC 1522 (Ch)
- Sony Computer Entertainment v Electricbirdland Ltd, High Court, 17 August 2005
Aufgrund der gestaffelten Markteinführung (zuerst Japan, dann die USA, zuletzt Europa) hatte sich hier ein interessantes Betätigungsfeld für Parallelimporteure aufgetan. Interessanterweise waren diese Parallelimporte - anders als im Regelfall - nicht erheblich billiger als in Europa, sondern zeichnen sich dadurch aus, dass sie den offiziellen Markteinführungstermin umgehen.
Demnach finden sich unter den Käufern vor allem "early adopters", welche bereit sind einen mark-up gegenüber dem zukünftigen lokalen Verkaufspreis zu bezahlen. Auch wenn Sony hier prinzipiell und aus juristischer Sicht im Recht ist, kann man sich fragen, ob ein - indirektes - Vorgehen gegen die treusten Kunden aus marketingpolitischer Sicht sinnvoll ist. Sofern der Preisunterschied zwischen dem EWR Produkt und dem Import nicht ausreichend ist, kann davon ausgegangen werden, dass nach der offiziellen Markteinführung innerhalb des EWR die Parallelimporte erheblich geringer ausfallen werden. Ein wirtschaftlicher Schaden wäre somit schwierig nachzuvollziehen.
Aus juristischer Sicht ist jedoch nicht zu bestreiten, dass der Markeninhaber natürlich berechtigt ist, gegen unerlaubte Parallelimporte vorzugehen. Sofern ein Unternehmen über die nötigen Markenrechte verfügt und keine Erschöpfung nachgewisen werden kann, ist dies eine valable Möglichkeit zur Kontrolle des Marktzuganges. Einzig wenn der Markeninhaber jedoch als marktbeherrschend anzusehen ist, könnte die Abschottung des EWR Marktes ev. problematisch sein (siehe die Rechtsprechung in Sachen Micro Leader Business).