Donnerstag, August 25, 2005

 

Online-Musikvertrieb / Santiago Agreement


Die Europäische Kommission hat im Verfahren gegen die niederländischen und belgischen Musikrechte-Verwertungsgesellschaften BUMA und SABAM Verpflichtungszusagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 am 17. August 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert.

Gemäss der Pressemitteilung der Kommission beabsichtigt die Kommissarin Kroes "dass das Lizenzvergabesystem der Verwertungsgesellschaften die Entwicklung eines echten europäischen Binnenmarktes für Künstler und Verbraucher nicht behindert“. Demnach soll verhindert werden, dass Verwertungsgesellschaften in ihren Verträgen festlegen, dass eine EWR-weite Lizenz für Online-Musik nur bei der nationalen Verwertungsgesellschaft in welcher der "wirtschaftliche Mittelpunkt" eines Unternehmens liegt, beantragt werden können. Dies könnte zu einer territorialen Aufteilung des EWR-Marktes für Online-Rechte Lizenzierung führen, da eine EWR-weite Lizenz nicht bei einer Verwertungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat beantragt werden könnte.

BUMA und SABAM verpflichten sich gemäss dem veröffentlichten Zusagen, an keiner Vereinbarung mit einer „Klausel über einen wirtschaftlichen Mittelpunkt“ mitzuwirken. Diese Zusagen werden im Amtsblatt veröffentlicht, so dass betroffene Dritte Stellung nehmen können, bevor die Kommission sie per Entscheidung für diese beiden Verwertungsgesellschaften für verbindlich erklärt. Dritte können binnen einem Monat ab Veröffentlichung Stellung nehmen.

Das Verfahren gemäss Art. 9 Abs. 1 von Verordnung 1/2003 eröffnet der Kommission die Möglichkeit, streitige Verfahren mittels einer Verpflichtungszusage zu beenden.

Dieses Verfahren steht im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren betreffend der sog. "Santiago-Vereinbarung", welche seit 2000 weltweit angewendet wird und die Lizenzvergabe für öffentliche Aufführungen von Musikwerken im Internet regelt. Die Vereinbarung autorisiert jede einzelne Verwertungsgesellschaft, nichtexklusive Lizenzen für die weltweite öffentliche
Aufführung von Musikwerken aus dem Repertoire des Vertragspartners im Internet zu vergeben. Die Europäische Kommission bemängelt in diesem Zusammenhang, dass zur Gewährung der erwähnten weltweiten Multi-Repertoire-Lizenz nach der Santiago-Vereinbarung nur die Verwertungsgesellschaft des Landes befugt ist, in dem der gewerbliche Nutzer seinen tatsächlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt hat und die Meistbegünstigungsklausel gegen Art. 81 EGV verstösst.

BUMA und SABAM bevorzugten die von der Kommission beanstandeten Klauseln nicht zu verteidigen und gaben die oben erwähnten Verpflichtungszusagen ab.

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