Montag, Februar 23, 2009
"Must-carry rule" für Internetbrowser
Die möglichen Abhilfemassnehmen im neuen Verfahren der Europäischen Kommission i.S. Microsoft Internet-Browser scheinen sich zu bestätigen. EurActiv hat diesbezüglich einen aufschlussreichen Beitrag veröffentlicht:
http://www.euractiv.com/de/informationsgesellschaft/eu-zwingt-microsoft-angebot-anderer-browser/article-179659
Gemäss EurActiv ist damit zu rechnen, dass Microsoft im Falle der Bestätigung der vorläufigen Beurteilung dazu gezwungen werden könnte, dem Anwender bei der Installation des Browsers die Wahl zu lassen, welche(n) Browser er installieren will:
Interessant ist auch das Zitat betreffend die Abhilfemassnahmen in Sachen MediaPlayer:
Das wussten wir ja schon lange ... wir sind gespannt auf die Fortsetzung.
http://www.euractiv.com/de/informationsgesellschaft/eu-zwingt-microsoft-angebot-anderer-browser/article-179659
Gemäss EurActiv ist damit zu rechnen, dass Microsoft im Falle der Bestätigung der vorläufigen Beurteilung dazu gezwungen werden könnte, dem Anwender bei der Installation des Browsers die Wahl zu lassen, welche(n) Browser er installieren will:
"To this end, Microsoft will be obliged to design Windows in a way that allows
users "to choose which competing web browser(s) instead of, or in addition to,
Internet Explorer they want to install and which one they want to have as
default,"
Interessant ist auch das Zitat betreffend die Abhilfemassnahmen in Sachen MediaPlayer:
"That remedy was rubbish," acknowledged an official in the Commission's
competition department. "
Das wussten wir ja schon lange ... wir sind gespannt auf die Fortsetzung.
Dienstag, Februar 10, 2009
Preisempfehlungen - quo vadis?
Das Sekretariat der Schweizer Wettbewerbskommission (Sekretariat) hat über ihre Untersuchung betreffend Publikumspreisempfehlungen für nichtkassenpflichtige Medikamente informiert:
http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/25250
Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass das Sekretariat in ihrem Antrag zum Schluss gelangt, dass die Publikumspreisempfehlungen von Pfizer, Eli Lilly und Bayer für ihre Medikamente Viagra, Cialis und Levitra zu unzulässigen Wettbewerbsabreden bzw. Preisfixierung im vertikalen Verhältnis geführt haben (Art. 5 Abs. 4 des Kartellgesetzes). Das Sekretariat scheint insbesondere aufgrund der Einhaltung der Publikumspreisempfehlung durch einen grossen Teil der Verkaufsstellen zum Schluss gekommen zu sein, dass die Preisempfehlung den Effekt eines Festpreises hat.
Die Untersuchung ist noch hängig und die Verfahrensparteien haben nunmehr die Möglichkeit zum Antrag Stellung zu nehmen. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Schweizer Wettbewerbsbehörde in diesem Fall eine nicht unerhebliche Geldbusse aussprechen wird. Die Maximalbusse beträgt bis zu 10% des in den letzten drei Jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes (Art. 49a Abs. 1 des Kartellgesetzes).
Diese Vorgehensweise der Schweizer Wettbewerbsbehörde ist im Zusammenhang mit der allgemein wesentlich restriktiveren Politik gegenüber vertikalen Vereinbarungen auf allen Ebenen zu sehen. Insbesondere in der Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (in Kraft seit 1. Januar 2008) beinhaltet einen im Vergleich zum Europäischen Wettbewerbsrecht wesentlich restriktiveren Ansatz bezüglich Preisempfehlungen.
http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/25250
Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass das Sekretariat in ihrem Antrag zum Schluss gelangt, dass die Publikumspreisempfehlungen von Pfizer, Eli Lilly und Bayer für ihre Medikamente Viagra, Cialis und Levitra zu unzulässigen Wettbewerbsabreden bzw. Preisfixierung im vertikalen Verhältnis geführt haben (Art. 5 Abs. 4 des Kartellgesetzes). Das Sekretariat scheint insbesondere aufgrund der Einhaltung der Publikumspreisempfehlung durch einen grossen Teil der Verkaufsstellen zum Schluss gekommen zu sein, dass die Preisempfehlung den Effekt eines Festpreises hat.
Die Untersuchung ist noch hängig und die Verfahrensparteien haben nunmehr die Möglichkeit zum Antrag Stellung zu nehmen. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Schweizer Wettbewerbsbehörde in diesem Fall eine nicht unerhebliche Geldbusse aussprechen wird. Die Maximalbusse beträgt bis zu 10% des in den letzten drei Jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes (Art. 49a Abs. 1 des Kartellgesetzes).
Diese Vorgehensweise der Schweizer Wettbewerbsbehörde ist im Zusammenhang mit der allgemein wesentlich restriktiveren Politik gegenüber vertikalen Vereinbarungen auf allen Ebenen zu sehen. Insbesondere in der Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (in Kraft seit 1. Januar 2008) beinhaltet einen im Vergleich zum Europäischen Wettbewerbsrecht wesentlich restriktiveren Ansatz bezüglich Preisempfehlungen.